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stimmungen sich praktisch als nahezu bedeutungslos erwiesen und
„nur in den allerextremsten Fällen‘ Anwendung gefunden haben ??).
B. Wenn oben gesagt ist, dass die Vorschriften des Ent-
wurfes über das materielle Zwangserziehungsrecht ausreichen
würden, und dass es eines Vorbehalts für die Landesgesetze nicht
bedürfe, so bezieht sich dies nur auf die Voraussetzungen der
Zwangserziehung. Dagegen weist der Entwurf in Ansehung der
Rechtswirkungen des Unterbringungsbeschlusses eine unbegreif-
liche Lücke auf, eine Lücke, welche sich auch schon im preuss.
A. L.-R. fühlbar machte und nicht zum geringsten Theile die Un-
popularität und Unanwendbarkeit seiner bezüglichen Vorschriften
in der Praxis verschuldete. Die vortrefflichsten Anordnungen des
Vormundschaftsgerichts sind zwecklos, wenn sie nur auf dem
Papiere stehen und ihre Durchführung nicht erzwingbar ist. Wie
soll aber das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines
Kindes in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt erzwingen,
wenn bei völliger Mittellosigkeit des Kindes und seiner Eltern
Niemand für die Kosten der Zwangserziehung aufzukommen ver-
pflichtet ist? Allein es wäre verkehrt, darum zu dem Vorbe-
halt für die Landesgesetze, welche ja, wie z. B. das preuss.
Gesetz, die Durchführung der Zwangserziehung garantiren, seine
Zuflucht zu nehmen ®); denn eine Garantie, welche nur auf einen
bestimmten Kreis von Zwangserziehungsfällen sich erstreckt und
dadurch einen gesetzlichen Unterschied zwischen erzwingbaren
und nicht erzwingbaren Anordnungen der Zwangserziehung be-
gründet, ist völlig unzureichend. Es ist unter allen Umständen
dafür Vorsorge zu treffen, dass alle Zwangserziehungsbeschlüsse
ohne Unterschied, eventuell auf öffentliche Kosten, zur Ausfüh-
rung gelangen.
C. Die Frage, ob das Kind eine strafbare Handlung be-
gangen hat oder nicht, sollte meines Erachtens auf die Gestaltung des
—
32) Vgl. AscHRoTT a. a. O. S. 14 und 15.
33) Vgl. die Mot. zu Art. 16 Einf.-Ges. ($ 55 Str.-G.-B.).