Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— ddl — 
stimmungen sich praktisch als nahezu bedeutungslos erwiesen und 
„nur in den allerextremsten Fällen‘ Anwendung gefunden haben ??). 
B. Wenn oben gesagt ist, dass die Vorschriften des Ent- 
wurfes über das materielle Zwangserziehungsrecht ausreichen 
würden, und dass es eines Vorbehalts für die Landesgesetze nicht 
bedürfe, so bezieht sich dies nur auf die Voraussetzungen der 
Zwangserziehung. Dagegen weist der Entwurf in Ansehung der 
Rechtswirkungen des Unterbringungsbeschlusses eine unbegreif- 
liche Lücke auf, eine Lücke, welche sich auch schon im preuss. 
A. L.-R. fühlbar machte und nicht zum geringsten Theile die Un- 
popularität und Unanwendbarkeit seiner bezüglichen Vorschriften 
in der Praxis verschuldete. Die vortrefflichsten Anordnungen des 
Vormundschaftsgerichts sind zwecklos, wenn sie nur auf dem 
Papiere stehen und ihre Durchführung nicht erzwingbar ist. Wie 
soll aber das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines 
Kindes in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt erzwingen, 
wenn bei völliger Mittellosigkeit des Kindes und seiner Eltern 
Niemand für die Kosten der Zwangserziehung aufzukommen ver- 
pflichtet ist? Allein es wäre verkehrt, darum zu dem Vorbe- 
halt für die Landesgesetze, welche ja, wie z. B. das preuss. 
Gesetz, die Durchführung der Zwangserziehung garantiren, seine 
Zuflucht zu nehmen ®); denn eine Garantie, welche nur auf einen 
bestimmten Kreis von Zwangserziehungsfällen sich erstreckt und 
dadurch einen gesetzlichen Unterschied zwischen erzwingbaren 
und nicht erzwingbaren Anordnungen der Zwangserziehung be- 
gründet, ist völlig unzureichend. Es ist unter allen Umständen 
dafür Vorsorge zu treffen, dass alle Zwangserziehungsbeschlüsse 
ohne Unterschied, eventuell auf öffentliche Kosten, zur Ausfüh- 
rung gelangen. 
C. Die Frage, ob das Kind eine strafbare Handlung be- 
gangen hat oder nicht, sollte meines Erachtens auf die Gestaltung des 
— 
32) Vgl. AscHRoTT a. a. O. S. 14 und 15. 
33) Vgl. die Mot. zu Art. 16 Einf.-Ges. ($ 55 Str.-G.-B.).
	        
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