Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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man den obigen Ausführungen über die Nutzlosigkeit der Zwangs- 
erziehung in den hier vorausgesetzten Fällen nicht beipflichtet, 
so wird man doch jedenfalls so viel zugeben müssen, dass der 
Erfolg derselben durchaus nicht verbürgt ist. Eines unsicheren 
Besserungsversuches wegen aber ein Kind den Armen der Eltern 
zu entreissen, die sein Bestes wollen, und nur zu schwach sind, 
es auf den Pfad der Tugend zurückzuführen, wäre nicht blos un- 
gerecht, sondern grausam; es läge hierin eine exorbitante Ver- 
letzung nicht blos eines der allerwichtigsten Privatrechte, (des Er- 
ziehungsrechts), sondern auch der Gefühle der Eltern, eine Ver- 
letzung, zu welcher der zweifelhafte Vortheil der Allgemeinheit in 
var keinem Verhältnisse steht. — Aus diesem Grunde halte ich auch 
(lie Vorschrift des $ 28 der preuss. Vorm.-Ord., welche es ermög- 
licht, der Mutter eines Mündels auch ohne ein Verschulden das Er- 
ziehungsrecht (noch dazu durch blossen Beschluss eines einzelnen 
Richters) zu entziehen, desgleichen die Vorschrift des 8 56 
Abs. 2 Str.-G.-B. und die Bestimmungen der Landesgesetze über 
/wangserziehung, wonach beim Vorliegen einer strafbaren Hand- 
lung der Straf- bezw. Vormundschaftsrichter auch ohne Fest- 
stellung eines Verschuldens der Eltern die Unterbringung an- 
ordnen kann, für verfehlt*%). Sollte die sittliche Verwahrlosung 
des Kindes sich in einer so schweren Strafthat äussern, dass 
schon gegenwärtig die Unschädlichmachung desselben im In- 
teresse der Allgemeinheit unumgänglich nothwendig erscheint, so 
wird in der Weigerung der Eltern, das Kind gemäss $ 1504 
in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt bringen zu lassen, 
immer ein Verschulden zu finden und demgemäss die Möglich- 
keit der Unterbringung nach $ 1546 gegeben sein®!). Anders 
verhält es sich mit elternlosen und mit solchen Kindern, deren 
Eltern mit der Unterbringung derselben in eine andere Familie 
10) Siehe oben S. 321 und 323. 
41) Vgl. Mot. zu $ 1546 a. E. u. oben S. 339.
	        
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