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machung derselbe auch verzichten könne. Allein der Satz ist
publici juris, wie von Marrızz, a. a. O. S. 219 Anm. 13 zu-
treffend nachweist.
Ist der Auszuliefernde Angehöriger eines dritten Staates,
so hat Holland gleichwohl nach den Verträgen mit Preussen,
Bayern und Hessen, weil diese keine einschränkende diesbezüg-
liche Bestimmung enthalten, die Auslieferung zu gewähren.
An Baden erfolgt diesfalls die Auslieferung nur dann, wenn
der Staat, dessen Angehöriger der Auszuliefernde ist, nach Be-
nachrichtigung von dem Auslieferungsgesuch, sich der Ausliefe-
rung nicht widersetzt hat.
Im Verkehr mit Bremen, Hamburg, Oldenburg, Mecklen-
bnrg-Schw., Sachsen und Württemberg steht es der niederlän-
dischen Regierung frei, ob sie Auslieferung bewilligen will oder
nicht. Im Falle der Ablehnung sind jedoch die Weigerungs-
gründe der ersuchenden Regierung mitzuteilen. Die Auslieferung
darf nur erfolgen, wenn die Regierung des Heimathstaates trotz
Benachrichtigung es unterlassen hat, ihre etwaigen Gründe gegen
die Auslieferung zur rechten Zeit zu erkennen zu geben. (Bremen,
Hamburg und Mecklenburg-Schw.) Gegenüber Oldenburg, Sachsen
und Württemberg hat die niederländische Regierung das Recht
-- nicht auch die Pflicht — vor der Auslieferung den Heimath-
staat zu befragen.
Beantragt der Heimathstaat, dem gegenüber Holland in
demselben Umfange auslieferungspflichtig ist, gleichfalls die Aus-
lieferung, so hat die niederländische Regierung die Wahl zwischen
beiden Staaten.
Beantragen mehrere Staaten nicht wegen desselben, sondern
wegen verschiedener Delicte die Auslieferung ein und derselben
Person, so haben die Niederlande das Recht zu wählen, welchem
Staate zuerst ausgeliefert werden soll, vorausgesetzt, dass die
ersuchenden Staaten sämmtlich mit den Niederlanden einen Aus-