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oder Anstalt einverstanden sind. Bei letzteren enthält die
Unterbringung keinen gewaltsamen Eingriff, und bei ersteren
überhaupt keinen Eingriff in eine Privatrechtssphäre, da ja das
Erziehungsrecht des Vormundes oder Pflegers lediglich eine
öffentlich-rechtliche Befugniss bildet, also eine Befugniss,
welche, im Interesse der Allgemeinheit gegeben, einem entgegen-
gesetzten stärkeren Interesse derselben unbedingt weichen muss.
Es ıst daher nur zu billigen, dass der Entwurf dem Vormund
gegenüber unbedingt und dem Inhaber der elterlichen Ge-
walt gegenüber im Falle seiner Zustimmung die Unterbringung
zulässt. ($$ 1685 und 1504.)
E. In redactioneller Hinsicht giebt $ 1546 des Entwurfs meines
Erachtens zu folgenden Ausstellungen bezw. Bemerkungen Anlass:
a) Satz 1 erwähnt nur das geistige und leibliche, — warum
nicht auch das sittliche Wohl des Kindes?
b) Satz 1 setzt voraus, dass der Inhaber der elterlichen Ge-
walt das Wohl des Kindes gefährdet, oder dass eine solche
Gefährdung für die Zukunft zu besorgen ist. Die letztere
Alternative enthält einen Pleonasmus; denn der Ausdruck ,„Ge-
fährdung‘ besagt schon für sich allein, dass eine Verletzung
oder Beeinträchtigung des Wohles des Kindes noch nicht statt-
funden hat, sondern erst „für die Zukunft zu besorgen ist.“
Andererseits besagt die erstere Alternative zu wenig; denn das
Kind soll doch nicht blos vor künftigen Schäden, vor künf-
tiger Verwahrlosung geschützt, sondern auch aus der etwa
schon eingetretenen Verwahrlosung herausgerissen werden.
Dass dies in der That der Sinn der Vorschrift, ergeben die Mo-
tive (Band IV S. 804), wie denn auch die Motive zum Art. 16
‘des Entwurfes eines E.-G. (S. 123) zwischen der sittlichen Ver-
wäahrlosung und der Besorgniss einer solchen unterscheiden.
c) Im $ 1504 Abs. 2 ist ausdrücklich das „verständige Er-
messen“ des Vormundschaftsgerichts hervorgehoben, im & 1546