Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 346 — 
oder Anstalt einverstanden sind. Bei letzteren enthält die 
Unterbringung keinen gewaltsamen Eingriff, und bei ersteren 
überhaupt keinen Eingriff in eine Privatrechtssphäre, da ja das 
Erziehungsrecht des Vormundes oder Pflegers lediglich eine 
öffentlich-rechtliche Befugniss bildet, also eine Befugniss, 
welche, im Interesse der Allgemeinheit gegeben, einem entgegen- 
gesetzten stärkeren Interesse derselben unbedingt weichen muss. 
Es ıst daher nur zu billigen, dass der Entwurf dem Vormund 
gegenüber unbedingt und dem Inhaber der elterlichen Ge- 
walt gegenüber im Falle seiner Zustimmung die Unterbringung 
zulässt. ($$ 1685 und 1504.) 
E. In redactioneller Hinsicht giebt $ 1546 des Entwurfs meines 
Erachtens zu folgenden Ausstellungen bezw. Bemerkungen Anlass: 
a) Satz 1 erwähnt nur das geistige und leibliche, — warum 
nicht auch das sittliche Wohl des Kindes? 
b) Satz 1 setzt voraus, dass der Inhaber der elterlichen Ge- 
walt das Wohl des Kindes gefährdet, oder dass eine solche 
Gefährdung für die Zukunft zu besorgen ist. Die letztere 
Alternative enthält einen Pleonasmus; denn der Ausdruck ,„Ge- 
fährdung‘ besagt schon für sich allein, dass eine Verletzung 
oder Beeinträchtigung des Wohles des Kindes noch nicht statt- 
funden hat, sondern erst „für die Zukunft zu besorgen ist.“ 
Andererseits besagt die erstere Alternative zu wenig; denn das 
Kind soll doch nicht blos vor künftigen Schäden, vor künf- 
tiger Verwahrlosung geschützt, sondern auch aus der etwa 
schon eingetretenen Verwahrlosung herausgerissen werden. 
Dass dies in der That der Sinn der Vorschrift, ergeben die Mo- 
tive (Band IV S. 804), wie denn auch die Motive zum Art. 16 
‘des Entwurfes eines E.-G. (S. 123) zwischen der sittlichen Ver- 
wäahrlosung und der Besorgniss einer solchen unterscheiden. 
c) Im $ 1504 Abs. 2 ist ausdrücklich das „verständige Er- 
messen“ des Vormundschaftsgerichts hervorgehoben, im & 1546
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.