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dagegen nicht, obwohl dasselbe auch hier entscheiden soll*2).
Ich halte die Hervorhebung im $ 1504 für überflüssig.
d) Ein „Missbrauch des Rechtes für die Person des
Kindes zu sorgen“, insbesondere ein „Missbrauch des Erziehungs-
rechtes“ deckt sich stets mit der Verletzung der diesem Rechte
entsprechenden Pflicht; ebenso stellt sich die „Vernachlässi-
gung des Kindes“ als eine solche Pflichtverletzung dar.
e) Nach alledem würde ich der schwerfälligen Fassung des ersten
Satzes des $ 1546 Entw. folgende in der ersten Alternative dem
hessischen Gesetze vom 11. Juni 1887 entsprechende Fassung vor-
ziehen: ‚Wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt böslich oder
fahrlässig seinen Pflege- und Erziehungspflichten zuwiderhandelt
oder dieselben verabsäumt oder in Folge ehrlosen oder unsittlichen
Verhaltens das sittliche Wohl des Kindes gefährdet, so hat das
Vormundschaftsgericht die zur Beseitigung oder Verhütung der
Verwahrlosung erforderlichen Massregeln zu treffen.“
Diese Fassung umschliesst auch die Fälle, wenn den Kindern
„von ihren Eltern in böslicher oder fahrlässiger Weise fortgesetzt
die nöthige Nahrung oder Pflege entzogen wird, oder wenn sie
fortgesetzt schweren Misshandlungen von Seiten der Eltern oder
eines Elterntheils ausgesetzt sind“ und macht daher die besondere
Hervorhebung dieser Voraussetzungen, wie sie in dem hessischen
Gesetze unter No. 1 enthalten ist, entbehrlich.
Der von mir vorgeschlagene Folgesatz schliesst sich an die
Voraussetzungen, dass Verwahrlosung entweder schon vorhanden
oder erst für die Zukunft zu besorgen ist, an. Für den ersteren
Fall genügt nicht die Fassung des $ 1546, „so hat das Vormund-
schaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen
Massregeln zu treffen“; dieselbe passt vielmehr nur für den
zweitenFall. Ebensowenig ist meines Erachtens die Ausdrucksweise
im &1 des preussischen Gesetzes vom 13. März 1878 zu billigen,
——
12) Vgl. Motive Bd. 1V 8. 805.