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barerweise auch in den Vorschlägen für die künftige Gesetz-
gebung bemerkbar: die zahlreichen auf das Zwangserziehungs-
recht bezüglichen Beschlüsse internationaler und einheimischer
Vereinigungen®?) suchen das materielle Zwangserziehungsrecht
der Zukunft nach allen Richtungen hin auszugestalten, entwickeln
auch wohl die Grundsätze für die Ausführung der Zwangs-
erziehung, enthalten aber nur wenige Andeutungen über das
Verfahren. Und doch ist dieses nicht minder wichtig als das.
materielle Recht, da das beste materielle Recht verkimmern
muss unter einem schlechten Verfahren *).
In der Praxis macht sich die oben gedachte Lückenhaftig-
keit des Gesetzes in recht unangenehmer Weise fühlbar, da das
beständige Umhertappen des Vormundschaftsrichters im Dunklen
eın zielbewusstes Fortschreiten desselben ausschliesst. Die zahl-
'reichen von den Ministern der Justiz und des Innern zu dem
(sesetze erlassenen Rescripte bieten ihm eine zwar dankenswerthe,
aber doch keineswegs ausreichende Handhabe, und es bleibt ihm
daher oft nichts Anderes übrig als die Vorschriften der Reichs-
Strafprocess-Ordnung analog anzuwenden. Versuchen wir
nun, uns in dem Gange des Verfahrens zurechtzufinden.
I. Zuständig für das Zwangserziehungsverfahren ist das
als solches zuständige Vormundschaftsgericht, also nicht
das Gericht des Thatortes®). Bei Kindern, die unter väterlicher
Gewalt stehen, wird die örtliche Zuständigkeit des Vormund-
schaftsgerichts bestimmt durch den Wohnsitz des Vaters zu der-
jenigen Zeit, in welcher das Einschreiten des ersteren erforder-
lich geworden ist; es entscheidet mithin weder die Zeit der
Begehung der Strafthat, (da diese nicht die alleinige Voraus-
setzung der Unterbringung bildet), noch etwa die Zeit, zu wel-
43) Vgl. die Zusammenstellung derselben bei AscHRoTT a. 2.0. 8. 50 fl.
44) Vgl. v. Bar, Das deutsche Civilprozessrecht, Leipzig 1880 S. 3.
45) Vgl. MAERCKER, Nachlassbehandlung, Note 2 zu $ 2 des Zw.-Erz.-
(kes., WIEDEMANN a. a. O. zu $ 2 Ges., Tuümaer a. a. O. S. 54.
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 23