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lebt, nur dıese, nicht auch der nach 8 28 Abs. 1 V.-O. die Er-
zıehungsaufsicht führende Vormund, oder in dem Falle, dass dem
Vater die Erziehung abgenommen und einem Vormund oder
Pfleger anvertraut ist, dennoch nur der Vater und nicht die Er-
zieher gehört werden sollten, — und dies um so mehr, als doch
nach 8 1 des Zw.-Erz.-Ges. nicht bloss die Persönlichkeit der
Eltern, sondern auch die der sonstigen Erzieher auf den Be-
schluss von Einfluss ist. Für ersteren Fall ist schon durch & 28
V.-O. die Anhörung des Vormundes vorgeschrieben, und zwar
nicht bloss instructionell, sondern sogar obligatorisch. — Nicht
ıninder verkehrt wäre es, den gemeindevorstand, der doch in
der Regel gerade über die Persönlichkeit der Eltern Auskunft
zu geben in der Lage ist, nur, wenn diese nicht leben, zu hören.
Ungenau bezeichnet TuümmeL®®) die Anhörung der Ortspolizei-
behörde oder eines Regierungsvertreters als eine „nothwendig
vorgeschriebene Handlung der Untersuchung“. Dem steht das
instructionelle „soll“ entgegen. Die Nichtanhörung hat ebenso-
wenig wie die Nichtanhörung der genannten Privatpersonen die
Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge®*); für ersteren Verstoss
ist überhaupt kein Rechtsnachtheil angedroht, letzterer kann
nach $ 5 den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens be-
eründen.
Nicht vorgeschrieben ist die Anhörung des Waisenrathes
und des Schulvorstandes. Dies muss um so mehr befremden
als beide Organe — gleich den zu hörenden Privatpersonen und
Behörden — von dem späteren Schlussverhandlungstermine
in Kenntniss zu setzen und in demselben oder vorher schriftlich
ihre Meinung zu äussern berechtigt sind ($ 3 Abs. 4 des Ges.).
In der That erscheinen gerade der Schulvorstand und, sofern es
sich um bevormundete Kinder handelt, der Waisenrath vorzugsweise
53) a. a. 0. 8. 53.
54) So auch WıLuTzky zu $ 3 Note 4.