Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lebt, nur dıese, nicht auch der nach 8 28 Abs. 1 V.-O. die Er- 
zıehungsaufsicht führende Vormund, oder in dem Falle, dass dem 
Vater die Erziehung abgenommen und einem Vormund oder 
Pfleger anvertraut ist, dennoch nur der Vater und nicht die Er- 
zieher gehört werden sollten, — und dies um so mehr, als doch 
nach 8 1 des Zw.-Erz.-Ges. nicht bloss die Persönlichkeit der 
Eltern, sondern auch die der sonstigen Erzieher auf den Be- 
schluss von Einfluss ist. Für ersteren Fall ist schon durch & 28 
V.-O. die Anhörung des Vormundes vorgeschrieben, und zwar 
nicht bloss instructionell, sondern sogar obligatorisch. — Nicht 
ıninder verkehrt wäre es, den gemeindevorstand, der doch in 
der Regel gerade über die Persönlichkeit der Eltern Auskunft 
zu geben in der Lage ist, nur, wenn diese nicht leben, zu hören. 
Ungenau bezeichnet TuümmeL®®) die Anhörung der Ortspolizei- 
behörde oder eines Regierungsvertreters als eine „nothwendig 
vorgeschriebene Handlung der Untersuchung“. Dem steht das 
instructionelle „soll“ entgegen. Die Nichtanhörung hat ebenso- 
wenig wie die Nichtanhörung der genannten Privatpersonen die 
Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge®*); für ersteren Verstoss 
ist überhaupt kein Rechtsnachtheil angedroht, letzterer kann 
nach $ 5 den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens be- 
eründen. 
Nicht vorgeschrieben ist die Anhörung des Waisenrathes 
und des Schulvorstandes. Dies muss um so mehr befremden 
als beide Organe — gleich den zu hörenden Privatpersonen und 
Behörden — von dem späteren Schlussverhandlungstermine 
in Kenntniss zu setzen und in demselben oder vorher schriftlich 
ihre Meinung zu äussern berechtigt sind ($ 3 Abs. 4 des Ges.). 
In der That erscheinen gerade der Schulvorstand und, sofern es 
sich um bevormundete Kinder handelt, der Waisenrath vorzugsweise 
53) a. a. 0. 8. 53. 
54) So auch WıLuTzky zu $ 3 Note 4.
	        
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