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selbe auf Unterbringung, so müssen nach 8 2 des Gesetzes die
Gründe, wie im Strafurtheil ($ 266 Str.-P.-O.), die für erwiesen
erachteten Thatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen
Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Inso-
weit (dieser Beweis aus anderen Thatsachen gefolgert wird, em-
pflehlt es sich jedenfalls, entsprechend der weiteren Vorschrift
des 8 266 Str.-P.-O., auch diese Thatsachen anzugeben, des-
gleichen eventuell über etwaige Strafausschliessungsgründe sich
auszusprechen. Auch das vorgeschriebene Alter des Kindes muss
festgestellt sein. Ausserdem hat aber der auf Unterbringung
lautende Beschluss auch die zur Zeit bestehende Verwahrlosung
und die Gefahr des weiteren Fortschreitens derselben unter
Bezeichnung derjenigen für erwiesen erachteten Thatsachen, aus
welchen diese Verwahrlosung resp. diese Gefahr zu folgern ist,
festzustellen. In jedem Falle ist diese Feststellung insbesondere
auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Persönlich-
keit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und dessen
übrige Lebensverhältnisse zu gründen°?).
IX. Der Beschluss ist ın der Schlussverhandlung zu ver-
künden. Eine Zustellung desselben an die nicht erschienenen
Interessenten ist nicht vorgesehen. Das Justizministerialrescript
vom 8. Juli 1887°) ordnet an, dass der Ortspolizeibehörde,
falls deren Vertreter der Schlussverhandlung nicht beigewohnt
haben, Ausfertigung des Beschlusses ertheilt werde. Als Grund
ist angegeben, dass die Ortspolizeibehörde sonst nicht in der
Lage sei, den Gerichtsbeschluss vorkommenden Falls in Gemäss-
heit des 84 des Gesetzes mit der Beschwerde anzufechten. Der-
selbe Grund dürfte aber auch die Ertheilung von Ausfertigungen
des auf Unterbringung lautenden Beschlusses an die Eltern
oder Grosseltern des Kindes rechtfertigen.
59) Vgl. über die Erfordernisse des Beschlusses Wırurtzky Note 1 zu
$ 1 u. Entsch. des Kammergerichts Bd. 7 S. 19.
60) Mitgetheilt im Min.-Bl. für die innere Verw. pro 1887. 8. 181.