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gesehen wurde und die Befolgung desselben zu dessen Amts-
geschäften gehörte (Art. 43 Abs. 2).
Nicht strafbar ist endlich, wer zu einer Handlung durch un-
widerstehliche Gewalt gezwungen ist (Art. 40).
4. Versuch: Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar,
wenn der Entschluss des Thäters sich durch einen Anfang der
Ausführung bethätigt hat und die Ausführung nur in Folge von
Umständen, welche von seinem Willen unabhängig waren, nicht
vollendet worden ist. (Art. 45). Der Versuch ist bei allen nach-
folgenden Auslieferungsdelicten auch nach niederländischem Recht
strafbar (Art. 78). Auf blosse Vorbereitungshandlungen bezieht
sich die Auslieferungspflicht nicht. Nach dem Wortlaut der Ver-
träge braucht wegen Versuches nicht ausgeliefert zu werden. Aus-
lieferung nach Preussen ist jedoch thatsächlich erfolgt wegen Mord-
versuchs (vgl. den im nichtamtlichen Teile des preuss. Justiz-
ministerialblattes 1889 erschienenen Aufsatz, S. 22 ff. Ziffer 38)
Die holländischen Generalstaaten haben anlässlich eines Aus-
lieferungsfalles im Jahre 1873 angenommen, dass die nieder-
ländische Regierung mit Rücksicht darauf, dass das Auslieferungs-
gesetz nur von Fällen des vollendeten Verbrechens handele und
dass seit dem Jahre 1854 die Strafe des bloss versuchten Ver-
brechens eine geringere sei, als die des vollendeten, einen Aus-
lieferungsantrag wegen Versuches, wenn der Vertrag die Aus-
lieferungspflicht nicht auf die Fälle des Versuches erstrecke, ab-
lehnen müsse. Es handelte sich damals um Belgien, dessen Ver-
trag vom Jahre 1862 bezw. 1868 datirte. Die deutschen Verträge
reichen mit Ausnahme des badischen, sächsischen und mecklen-
burgischen, über das Jahr 1854 zurück. Bis zur Amendirung des
niederländischen Strafrechts durch das Gesetz von 1854 galt für
Versuch und für Vollendung im Sinne des Art. 2 Code penal ein
und derselbe Strafsatz, der niederländische Gesetzgeber von 1849
hatte also gar keinen Anlass, den Versuch neben dem vollendeten
Verbrechen zu erwähnen. Bei den vor 1854 geschlossenen Aus-