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Strafrichter nicht die zur Entscheidung über die Zwangserziehung
geeignete Instanz, so dürfte sich die von AscHRoTT ’®) vorgeschlagene
Einführung der Zwangserziehung als Strafmittel von vornherein
als unannehmbar erweisen.
Anhang.
Einige Fragen, betreffend das internationale Zwangs-
erziehungsrecht.
I. Kann ein ausländisches und im Auslande bevormun-
detes, aber ın Preussen in Pflege und Erziehung befindliches
Kind hier zur Zwangserziehung gebracht werden, wenn es hier
eine strafbare Handlung begangen hat?
Der vorausgesetzte Fall hat sich erst kürzlich in dem Amts-
gerichtsbezirke, in welchem Verfasser amtirt, ereignet. Bei der
Entscheidung desselben dürfte davon auszugehen sein, dass naclı
8 3 Str.-G.-B. die Strafgesetze des deutschen Reiches auf alle
ım Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen An-
wendung finden, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist. Hier-
nach ist auch $ 55 Str.-G.-B. und folgeweise das Gesetz vom
13. März 1878 auf jugendliche, in Preussen delinquirende Aus-
länder anwendbar. Allein diese Anwendung ist nur insoweit mög-
lich, als ein preussisches Vormundschaftsgericht in Gemässheit
des $ 6 der Vorm.-Ord. für ein ausländisches Kind überhaupt
thätig werden kann, also namentlich dann, wenn der Heimaths-
staat des Kindes die Sorge für dasselbe nicht übernimmt. Ist
aber das Kind, wie in unserem Falle, bereits im Auslande be-
vormundet, so kann das inländische Gericht des Aufenthalts
allenfalls vorläufige Massregeln ergreifen, hat aber alle weiteren
Schritte den Behörden des Heimathsstaates zu überlassen. Halten
nun diese die Unterbringung zur Zwangserziehung nicht für er-
70) a. 2.0.8. 26 fl.