Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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handels. Allerdings vermissen wir hier dafür die Beziehung auf 
die Grenze; nehmen wir aber die beiden synonymen Worte Zoll und 
Mauth zusammen, so haben wir in dieser doppelten Wortbezeich- 
nung schon nach der blossen Wortbedeutung beinahe die ganze 
rechtliche Definition zusammen: eine Handels-Abgabe, die an 
der Grenze erhoben wird. Und die fremde Herkunft beider 
Worte beweist, dass die Sache nicht, wie die freiwillige Unter- 
stützung des Kriegsherrn im Kriegsfalle durch Heeressteuer, 
auf germanischem Gedankenboden gewachsen, sondern aus der 
fremden Cultur herübergenommen ist. 
Die Folge davon war denn auch eine ganz missverständliche 
Ausdehnung dieser Bezeichnung auf Sachen, denen von dem Be- 
griffe bald das Eine, bald das Andere, bald aber auch Alles 
fehlte. Der Zoll ist zunächst, was er mit den übrigen, heute 
sogenannten indirecten Steuern gemeinsam hat, eine Abgabe, die 
nicht auf Personen, sondern auf Sachen gelegt ist; und dann 
ferner, was ihn von diesen übrigen indirecten Steuern wieder be- 
grifflich trennt, eine solche, die nur an der Landesgrenze erhoben 
wird. Von diesen beiden Erfordernissen absehend schwelgte das 
Mittelalter nun in der Bezeichnung der verschiedenartigsten 
und in ihrem Wesen noch so sehr abweichenden, aller möglichen 
Abgaben und Steuern als „Zölle“. Nicht nur das Erforderniss 
der Grenze, die sich ja überhaupt erst nach und nach annähernd 
zu ihrer heutigen minutiösen Bestimmtheit herausbildete, wurde 
gänzlich fallen gelassen, woraus sich die sog. Binnenzölle (nach 
dem oben Gesagten ein Widerspruch im Worte selbst), Wasserzölle, 
(Rhein-, Elbzölle), Brückenzölle, Wegezölle u. s. w. entwickelten, 
sondern selbst den Begriff der sachlichen Abgabe vernachlässigte 
man, wenn man z. B. von dem sogenannten Judenzoll sprach, d.h. 
der Kopfsteuer, welche diese an das Reich zu entrichten hatten. 
Dieser weitere und weiteste Gebrauch des Wortes Zoll, ın 
welchem es fast gleichbedeutend mit Steuer, Abgabe überhaupt 
erscheint, ist in der heutigen Gesetzessprache vollständig ver-
	        
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