Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 393 — 
mieden; das Wort ist auf seine Bedeutung in dem Sinne, den 
man früher den engeren nannte, ausschliesslich beschränkt worden: 
eine staatlich an der Grenze erhobene Abgabe von über sie aus- 
oder einzuführenden Handelsgütern. 
In dieser Bedeutung gebraucht auch die deutsche Reichsver- 
fassung das Wort allein. Sie scheidet die beiden Unterarten der 
indirecten Reichseinkünfte in Verbrauchssteuern und Zölle. Die 
enge Begriffsverbindung der letzteren mit dem Handel erkennt 
sie dadurch an, dass sie in ihren bezüglichen Abschnitt VI 
überschreibt: Zoll- und Handelswesen; obgleich von dem letzteren 
selbständig in diesem Abschnitt gar nicht die Rede ist. Er 
kommt also für die Machtsphäre des Reiches hier nur insoweit 
in Betracht, als er einen nothwendigen Bestandtheil des Zollbe- 
grifts darstellt. 
In diesen streng auseinander haltenden Sprachgebrauche 
geht die Reichsgesetzgebung in streng formeller Folgerichtigkeit 
sogar so weit, dass sie Abgaben, welche, wie wir unten sehen 
werden, rechtlich durchaus als Zölle zu kennzeichnen sind, die 
sogenannten Uebergangsabgaben von Bier und Branntwein, des- 
halb nur so, und nicht Zölle nennt, weil das Reich natürlich nicht 
dabei amtlich zugeben mag, dass es innerhalb seines Zollgebietes 
doch noch eine Grenze gibt. 
Diese Uebergangsabgaben fallen also mit unter den Begrift 
der Zölle; im Uebrigen aber kennt die heutige Gesetzgebung 
keinen Chausseezoll, Brückenz oll u. s. w. mehr, sondern spricht 
nur von Chausseegeld, Brückengeld u. s. w. 
Dass diese Begriffsvermischung sich in dem deutschen Reiche 
des Mittelalters um so leichter herausbilden musste, lag ja auch 
an den masslos vermehrten territorialen Abgrenzungen innerhalb 
seines Gebietes. Der Begriff einer wirklichen Staatsgrenze konnte 
sich in den Anfängen der staatlichen Entwicklung nur da rein 
herausbilden, wo, wie bei den beiden Haupt-Uulturstaaten des clas- 
sischen Alterthums, das Meer und mächtige Gebirge eine unver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.