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lieferungsverträgen erstreckt sich die Extraditionspflicht also auch
auf die Fälle des Versuchs. (Vgl. Lauwasch a. a. O. 8.136 Anm. 1,
anderer Meinung anscheinend Harsorn, a. 2.0.8. 123). Für Preussen
ist der Betrug Auslieferungsdelict erst seit dem Zusatzvertrage
von 1867. Holland wird indess wegen Betrugsversuches ausliefern
müssen, da offenbar für Betrug dasselbe gelten soll, wie für die
im Vertrage von 1850 erwähnten Delicte.
Das neue Auslieferungsgesetz von 1875 gestattet die Aus-
lieferung wegen Versuches und Teilnahme.
9. Teilnahme an strafbaren Handlungen:
a) Als Thäter werden gestraft diejenigen, welche 1. die Hand-
lung begehen, begelıen lassen oder mitbegehen, 2. durch Geschenke,
Versprechen, Missbrauch des Ansehens, Gewalt, Drohung oder
Täuschung die Handlung vorsätzlich veranlassen. Hinsichtlich der
letzteren kommen nur die Handlungen nebst ihren Folgen in Be-
tracht, welche sie vorsätzlich veranlasst haben. (Art. 47).
Die erfolglose Anstiftung z. B. zum falschen Zeugniss ist
nicht strafbar (J. M. Bl. 1889 S. 22 Ziff. 38). Ebensowenig unter-
liegt derjenige, welcher nach $ 49a wegen erfolglos gebliebener
Anstiftung bestraft wird, der Auslieferung.
b) Als Teilnehmer werden bestraft, welche vorsätzlich 1. bei
Begehung des Verbrechens Hülfe leisten, 2. Gelegenheit, Mittel
oder Aufklärungen zur Begehung des Verbrechens beschaffen.
(Art. 48). — Ist nur das Verbrechen des Thäters in der Reihe
der Auslieferungsdeliete aufgeführt — wie dies bei sämmtl. Ver-
trägen der Fall ist, — so gilt die Auslieferungspflicht auch für
den Fall der Teilnahme, sofern nur letztere ın dem Rechte der
beiden contrahirenden Staaten der Thäterschaft an Strafbarkeit
gleichgestellt werden (vgl. Lammascn a. a. O. 8. 162).
Nach niederländischem Recht ist nur die Teilnahme an einer
Uebertretung nicht strafbar (Art. 52).
Die Auslieferung ist erfolgt wegen Beihülfe zu einem Kindes-
nord (88 217, 49) in der Strafsache cla Fricke K */sı (Landgericht