Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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auf dem politischen Kampfplatz unserer Tage von den Anhängern 
des Schutzzolles ebenso oft behauptet, als von seinen Gegnern 
verneint worden. Aber man wird nicht bestreiten können, dass 
der Zoll sich in seinem Wesen und seiner rechtlichen Begründ- 
ung nach von den indirecten Steuern gar nicht unterscheiden würde, 
wenn er nicht von der Voraussetzung getragen würde, dass er eine 
Abgabe darstelle, welche wenigstens hauptsächlich den in den Händen 
von Ausländern liegenden Handel treffe. Ob diese Voraussetz- 
ung zutrifft, ist eine in jedem einzelnen Falle offene Frage, die 
je nach den Umständen verschieden zu beantworten sein wird; 
aber dass sie vorhanden ist, und dass der heutige Staat diese 
Art der Besteuerung neben der durch die directen und indirecten 
Steuern in ihrer ganz besondern Form bringt eben aus dieser 
Annahme wenigstens der Möglichkeit, dadurch auch fremde Staats- 
angehörige zu treffen — das ist der einzige volkswirthschaftliche 
Gesichtspunkt, der auf die formell-rechtliche Besonderheit und 
Gestaltung des Zollrechts eingewirkt hat. Sonst im Uebrigen 
läuft es für diese Frage auf Eins hinaus, ob wir Schutzzoll oder 
gar reinen Prohibitiv-Zoll oder nur Finanzzoll als volkswirth- 
schaftlichen Grund für die einzelnen Tarifirungen annehmen. Für 
das Zollrecht ist jeder Zoll einfach Finanzzoll; und ich glaube, 
es wird damit sogar auch politisch das Wesen der Sache treften. 
Man könnte den Zoll sehr wohl als eine indirecte Steuer auf 
einzele bestimmte Sachen bezeichnen, welche nur die Besonderheit 
hätte, dass sie beim Ein- oder Ausgang über die Grenze an 
dieser Stelle erhoben würde; und der Staat wählte diese Beson- 
derheit, anstatt einfach zu verfügen: von dieser und jener Sache 
wird in meinem Gebiet einmal eine Steuer von so und so viel 
erhoben — weil er hofft und wünscht, dass diese Steuer, d. h. 
der Zoll einen Abzug von dem Geschäftsgewinn des ausländischen 
Händlers oder Producenten darstellen werde. Diese Hoffnung 
kann man auch an sich nicht als von Vornherein unbegründet be- 
zeichnen; sie verwirklicht sich jedenfalls, wenn die Waare im In-
	        
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