Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

—_ 318 — 
mögen sie alles nur irgend Denkbare zu treffen suchen, immer 
gehört eine bestimmte und besondere Vorschrift des positiven 
Rechtes dazu, um einer Sache dieses Merkmal der Zollpflichtig- 
keit aufzudrücken. Wenn man sich an die mancherlei sonder- 
baren Mittheilungen erinnert, die unter der Ueberschrift ,„Zoll- 
curiosa“ eine stehende Spalte in den Tagesblättern bilden, so 
möchte man oft annehmen, dass den unteren Zollaufsichtsbehör- 
den dieser Grundgedanke nicht immer klar zum Bewusstsein 
kommt. Die Bestimmungen des Zolltarifs stellen eine lex specia- 
lis auf, von der ausdehnende Anwendung zu machen nicht statt- 
haft ist; nicht aber geben sie allgemeine Gesichtspunkte, unter 
welche alle Gegenstände gebracht werden müssten, soweit sie 
nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Das bezieht sich nicht 
nur auf die Art- und Gattungsbestimmung der Waaren, welche 
für zollpflichtig angesehen werden sollen, sondern muss in der- 
selben Weise wirken da, wo ihre Zollpflichtigkeit von einer ge- 
wissen Menge (Quantität) abhängig gemacht ist. Wenn also nach 
den Anmerkungen zu No. 25 g und 25 q des Zoll-Tarif-Gesetzes 
vom 15. Juli 1879 (G.-S. S. 207—244) die Zollpflichtigkeit bei 
„Mühlenfabrikaten“ (d. h. dem Mehl aller Getreidesorten) „für 
die Bewohner des Grenzbezirks“ erst bei einer Menge von über 
3kg und bei geschlachtetem Fleisch bei einer solchen von über 
2 kg beginnt, so ist es wohl nicht selten aus einer Verkennung 
des oben erwähnten allgemeinen Gesichtspunktes seitens der 
deutschen Zollbehörden zu erklären, wenn das Reichsgericht so 
oft in die Lage gekommen ist, ihre über die einzige von dem 
Gesetz selbst gemachte Einschränkung: dass die Einfuhr ‚für die 
Bewohner des Grenzbezirks“ geschehen muss — hinausgehenden 
einengenden Bestimmungen und Massnahmen, welche in der That 
vielmehr eine ausdehnende Auslegung der Zollpflichtigkeit grös- 
serer Mengen enthalten, als ungesetzlich zurückzuweisen. 
Dies äusserte sich z. B. in der Forderung: dass diese Mengen 
nur zum eigenen Gebrauche des Einführenden oder seiner Familie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.