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mögen sie alles nur irgend Denkbare zu treffen suchen, immer
gehört eine bestimmte und besondere Vorschrift des positiven
Rechtes dazu, um einer Sache dieses Merkmal der Zollpflichtig-
keit aufzudrücken. Wenn man sich an die mancherlei sonder-
baren Mittheilungen erinnert, die unter der Ueberschrift ,„Zoll-
curiosa“ eine stehende Spalte in den Tagesblättern bilden, so
möchte man oft annehmen, dass den unteren Zollaufsichtsbehör-
den dieser Grundgedanke nicht immer klar zum Bewusstsein
kommt. Die Bestimmungen des Zolltarifs stellen eine lex specia-
lis auf, von der ausdehnende Anwendung zu machen nicht statt-
haft ist; nicht aber geben sie allgemeine Gesichtspunkte, unter
welche alle Gegenstände gebracht werden müssten, soweit sie
nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Das bezieht sich nicht
nur auf die Art- und Gattungsbestimmung der Waaren, welche
für zollpflichtig angesehen werden sollen, sondern muss in der-
selben Weise wirken da, wo ihre Zollpflichtigkeit von einer ge-
wissen Menge (Quantität) abhängig gemacht ist. Wenn also nach
den Anmerkungen zu No. 25 g und 25 q des Zoll-Tarif-Gesetzes
vom 15. Juli 1879 (G.-S. S. 207—244) die Zollpflichtigkeit bei
„Mühlenfabrikaten“ (d. h. dem Mehl aller Getreidesorten) „für
die Bewohner des Grenzbezirks“ erst bei einer Menge von über
3kg und bei geschlachtetem Fleisch bei einer solchen von über
2 kg beginnt, so ist es wohl nicht selten aus einer Verkennung
des oben erwähnten allgemeinen Gesichtspunktes seitens der
deutschen Zollbehörden zu erklären, wenn das Reichsgericht so
oft in die Lage gekommen ist, ihre über die einzige von dem
Gesetz selbst gemachte Einschränkung: dass die Einfuhr ‚für die
Bewohner des Grenzbezirks“ geschehen muss — hinausgehenden
einengenden Bestimmungen und Massnahmen, welche in der That
vielmehr eine ausdehnende Auslegung der Zollpflichtigkeit grös-
serer Mengen enthalten, als ungesetzlich zurückzuweisen.
Dies äusserte sich z. B. in der Forderung: dass diese Mengen
nur zum eigenen Gebrauche des Einführenden oder seiner Familie