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bestimmt sein müssten; dass jede Familie täglich nur einmal eine
solche Menge einführen dürfe; dass dies aus jeder Familie nur
durch ein Mitglied, bezw. nur Erwachsene geschehen dürfe; ja
endlich sogar, dass nicht Mehl und Fleisch zusammen mit mehr
als 3 kg (statt 3 und 2 kg) eingeführt werden dürften®).
Alle diese Massnahmen beruhen offenbar auf der Verkenn-
ung des in unserer Zollgesetzgebung noch deutlich hervortreten-
den Grundprincips, dass nicht die Zollfreiheit, sondern die Zoll-
pflichtigkeit die Ausnahme bildet: in richtiger Anwendung des
allgemeinen Satzes, dass die Ausnahme nicht ausdehnend aus-
gelegt werden darf’).
Der grundlegende Gedanke, dass aus dem Hoheitsrecht des
Staates das Recht zur Erhebung von Abgaben sich ergibt von
allen über seine Grenze aus- und eingehenden Gütern aus keinem
andern Grunde, als weil sie eben über die Grenze gehen, kann
heute als allgemein und insbesondere auch im deutschen Staats-
recht feststehend angenommen werden, mit der Einschränkung
jedoch, dass die Zollpflichtigkeit an sich und die Höhe des Satzes
für jede einzelne Gattung von Sachen durch Gesetz festgestellt
sein müssen. Dein gegenüber können wir gewisse Erscheinungen
der Staats- und Rechtsgeschichte der früheren Jahrhunderte wohl
auch mit darauf zurückführen, dass der Gedanke des Zollrechts
an sich noch nicht genügend feststand und, der Vorliebe für die
Regalien entsprechend, gerne weiter ausgedehnt wurde auf Gegen-
6) Vgl. z. B. die Urtheile des Reichsgerichts vom 24. Mai 1885 (Entsch.
Bd. 19 S. 861), vom 12. April 1889 (Entsch. Bd. 19 S. 131), dagegen aber
auch das Urtheil vom 6. December 1887 (Entsch. Bd. 17 8.9), wonach, wenn
die eingeführte Menge das zulässige Quantum überschreitet, das Ganze,
nicht blos das Zuviel zu confisciren ist.
?) Diesen Satz als Regel sprechen ganz klar aus nicht nur die $$ 3
und 5 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869, sondern auch die „Vorbe-
merkungen“ zu dem Vereinszolltarif vom 1. October 1870 und Nr. 44 am
Schluss: „Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern aufgeführt
sind... .. frei“ (wiederholt in $ 5 des Tarifgesetzes v. 15. Juli 1879).