Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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bestimmt sein müssten; dass jede Familie täglich nur einmal eine 
solche Menge einführen dürfe; dass dies aus jeder Familie nur 
durch ein Mitglied, bezw. nur Erwachsene geschehen dürfe; ja 
endlich sogar, dass nicht Mehl und Fleisch zusammen mit mehr 
als 3 kg (statt 3 und 2 kg) eingeführt werden dürften®). 
Alle diese Massnahmen beruhen offenbar auf der Verkenn- 
ung des in unserer Zollgesetzgebung noch deutlich hervortreten- 
den Grundprincips, dass nicht die Zollfreiheit, sondern die Zoll- 
pflichtigkeit die Ausnahme bildet: in richtiger Anwendung des 
allgemeinen Satzes, dass die Ausnahme nicht ausdehnend aus- 
gelegt werden darf’). 
Der grundlegende Gedanke, dass aus dem Hoheitsrecht des 
Staates das Recht zur Erhebung von Abgaben sich ergibt von 
allen über seine Grenze aus- und eingehenden Gütern aus keinem 
andern Grunde, als weil sie eben über die Grenze gehen, kann 
heute als allgemein und insbesondere auch im deutschen Staats- 
recht feststehend angenommen werden, mit der Einschränkung 
jedoch, dass die Zollpflichtigkeit an sich und die Höhe des Satzes 
für jede einzelne Gattung von Sachen durch Gesetz festgestellt 
sein müssen. Dein gegenüber können wir gewisse Erscheinungen 
der Staats- und Rechtsgeschichte der früheren Jahrhunderte wohl 
auch mit darauf zurückführen, dass der Gedanke des Zollrechts 
an sich noch nicht genügend feststand und, der Vorliebe für die 
Regalien entsprechend, gerne weiter ausgedehnt wurde auf Gegen- 
6) Vgl. z. B. die Urtheile des Reichsgerichts vom 24. Mai 1885 (Entsch. 
Bd. 19 S. 861), vom 12. April 1889 (Entsch. Bd. 19 S. 131), dagegen aber 
auch das Urtheil vom 6. December 1887 (Entsch. Bd. 17 8.9), wonach, wenn 
die eingeführte Menge das zulässige Quantum überschreitet, das Ganze, 
nicht blos das Zuviel zu confisciren ist. 
?) Diesen Satz als Regel sprechen ganz klar aus nicht nur die $$ 3 
und 5 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869, sondern auch die „Vorbe- 
merkungen“ zu dem Vereinszolltarif vom 1. October 1870 und Nr. 44 am 
Schluss: „Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern aufgeführt 
sind... .. frei“ (wiederholt in $ 5 des Tarifgesetzes v. 15. Juli 1879).
	        
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