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Wenn wır nun aber berücksichtigen, dass die neuere Staatsrechts-
entwickelung schrittweise und consequent dahin geführt hat, dass
diese Institute jetzt für das deutsche Recht nur noch der Ge-
schichte angehören, so müssen wir darin, selbst wenn wir nicht
auch durch eine begriftliche Untersuchung zu demselben Ergeb-
nıss kommen würden, schon (da die Geschichte die vernünftige
beweisführung a posteriori ist) ausgedrückt finden, dass unserer
obigen Begriffsbestimmung noch Etwas fehlt, dass sie noch zu
weit ist.
Die schrittweise Abschaffung der erwähnten beiden wilden
Schösslinge an dem Baume des deutschen Zollrechts finden wir
(ların, class sie zunächst durch besondere Verträge der deutschen
Staaten untereinander, dann allgemein für diese durch $ 18 der
Bundesacte vom 8. Juni 1815 (bezw. Bundesbeschluss vom
23. Januar 1817) und endlich durch die Verfassungen der Einzel-
staaten auch dem Auslande gegenüber, also ganz allgemein (für
Preussen durch Artikel 11 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850) aufgehoben wurden. Sollten ın einigen Einzelstaaten des
(leutschen Reiches, wie z. B. in dem noch verfassungslosen
Mecklenburg, derartige Gefälle dem Auslande gegenüber noch als
wenigstens de lege ferenda möglich angesehen werden können (für
das deutsche Reich selbst ist diese Möglichkeit durch Artikel 3
der deutschen Reichsverfassung beseitigt), so würde die gesetzliche
Regelung dieser Frage in Bezug auf die Abzugs-(Auswanderungs-)
Steuer jedenfalls der Zuständigkeit des Reiches unterliegen (Art. 4
Abs. 1 der Reichs-Verfassung). Bezüglich des „Abschosses“ lässt
sich eine derartige specielle Bestimmung ın der Reichsverfassung
nicht finden. Aber die Unmöglichkeit für irgend eine der „verbün-
dleten Regierungen“, eine solche besondere Erbschaftssteuer für
in’s Reichs-Ausland gehende Vermögen durch die besondere Lan-
dlesgesetzgebung einzuführen, und entsprechend die Zuständigkeit
der Reichs-Gesetzgebungsfactoren, eine solche Steuer selbst da,
wo sie sich noch in einem Winkel der particulären Gesetzgebung
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 25