Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Wenn wır nun aber berücksichtigen, dass die neuere Staatsrechts- 
entwickelung schrittweise und consequent dahin geführt hat, dass 
diese Institute jetzt für das deutsche Recht nur noch der Ge- 
schichte angehören, so müssen wir darin, selbst wenn wir nicht 
auch durch eine begriftliche Untersuchung zu demselben Ergeb- 
nıss kommen würden, schon (da die Geschichte die vernünftige 
beweisführung a posteriori ist) ausgedrückt finden, dass unserer 
obigen Begriffsbestimmung noch Etwas fehlt, dass sie noch zu 
weit ist. 
Die schrittweise Abschaffung der erwähnten beiden wilden 
Schösslinge an dem Baume des deutschen Zollrechts finden wir 
(ların, class sie zunächst durch besondere Verträge der deutschen 
Staaten untereinander, dann allgemein für diese durch $ 18 der 
Bundesacte vom 8. Juni 1815 (bezw. Bundesbeschluss vom 
23. Januar 1817) und endlich durch die Verfassungen der Einzel- 
staaten auch dem Auslande gegenüber, also ganz allgemein (für 
Preussen durch Artikel 11 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 
1850) aufgehoben wurden. Sollten ın einigen Einzelstaaten des 
(leutschen Reiches, wie z. B. in dem noch verfassungslosen 
Mecklenburg, derartige Gefälle dem Auslande gegenüber noch als 
wenigstens de lege ferenda möglich angesehen werden können (für 
das deutsche Reich selbst ist diese Möglichkeit durch Artikel 3 
der deutschen Reichsverfassung beseitigt), so würde die gesetzliche 
Regelung dieser Frage in Bezug auf die Abzugs-(Auswanderungs-) 
Steuer jedenfalls der Zuständigkeit des Reiches unterliegen (Art. 4 
Abs. 1 der Reichs-Verfassung). Bezüglich des „Abschosses“ lässt 
sich eine derartige specielle Bestimmung ın der Reichsverfassung 
nicht finden. Aber die Unmöglichkeit für irgend eine der „verbün- 
dleten Regierungen“, eine solche besondere Erbschaftssteuer für 
in’s Reichs-Ausland gehende Vermögen durch die besondere Lan- 
dlesgesetzgebung einzuführen, und entsprechend die Zuständigkeit 
der Reichs-Gesetzgebungsfactoren, eine solche Steuer selbst da, 
wo sie sich noch in einem Winkel der particulären Gesetzgebung 
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 25
	        
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