30 —
Bielefeld). Es bleibt hierbei allerdings zu berücksichtigen, dass
nach Art. 292 der Kindes-Mord bezw. -Todtschlag in Ansehung
anderer Teilnehmer — als der Mutter — als gewöhnlicher Mord oder
Todtschlag betrachtet wird. In Bezug auf den preussisch-nieder-
ländischen Vertrag hat das Reichsgericht (Feriensenat) am
29. August 1888 (Just.-Min.-Bl. 1889 S. 121) angenommen,
dass nach Inhalt desselben für die Auslieferung und das dadurch
begründete Recht der Strafverfolgung ausschliesslich die objective
That, nicht die Art der Beteiligung an derselben massgebend
sei und diese abseitige That auch dann Gegenstand der Urteils-
findung bleibe, wenn nicht Thäterschaft, sondern nur Beihülfe zu
strafen sei.
6. Erhebung und Zurücknahme des Strafantrages.
Bei Antragsdelieten kann der Strafantrag nur erhoben werden
binnen drei Monaten, nachdem der zur Klage Berechtigte Kennt-
niss von der begangenen Handlung erhalten hat, wenn er in Europa,
und binnen neun Monaten, wenn er ausserhalb Europas sich auf-
hält (Art. 66). Ist der Antragsberechtigte noch nicht 16 Jahre
alt, oder aus anderen Gründen als wegen Verschwendung unter
Curatel, so hat der gesetzliche Vertreter Strafantrag zu stellen.
(Art. 64).
Der zum Strafantrage Berechtigte kann während acht Tagen
nach Stellung des Antrages denselben zurücknehmen (Art. 67).
Es soll hierdurch die Möglichkeit geboten werden, in der ersten
Aufwallung angebrachte Strafanträge wieder zurückzuziehen.
7. Verjährung. In allen Verträgen ist bestimmt: „Die
Auslieferung kann nicht stattfinden, wenn die Anklage oder die
Strafe nach den Gesetzen desjenigen Landes verjährt ist, bei
welchem die Auslieferung in Antrag gebracht wird.“ Die Kennt-
niss der einschlägigen niederländischen Bestimmungen ist daher
von besonderer Wichtigkeit.
a) Strafverfolgung. Das Recht auf dieselbe erlischt a) in
sechs Jahren für die mit Geldbusse, Haft oder Gefängnissstrafe