Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Zollschutz und Communismus (Paris 1849) führt er aus, dass 
diese beiden Theorieen auf demselben Gedanken beruhten, näm- 
lich auf dem, dass es erlaubt sei, dem Einen zu nehmen, um es 
dem Andern zu geben. Wenn sich damals allerdings noch Schutz- 
zoll und Communismus dadurch unterschieden, dass beim Schutz- 
zoll von Oben her und beim Communismus von Unten her ge- 
nommen und gegeben werden sollte, so fällt sogar dieser Unterschied 
bei der Zusammenstellung von Staats-Socialismus und Schutz- 
zoll weg, weil bei beiden jene doppelte Thätigkeit von Oben her 
seübt werden soll. Allein der Unterschied liegt in der Ausdehn- 
ung; und wir würden dem massvoll begrenzten Gedanken einer 
lehnbaren Belastung ausländischen Handels zur Stärkung in- 
ländischer Production (d. h. der Production selbst, nicht der 
Producenten!) Unrecht thun, wenn wir ihn mit einem so unge- 
heuerlich ausgedehnten Gedanken gleichstellen wollten, wie es der 
bloss abstract hingestellte Grundsatz eines Staats-Socialismus ist. 
Kehren wir jedoch von dieser Abschweifung zu dem Punkte 
zurück, an dem das neu gegründete deutsche Reich die Zoll-Erb- 
schaft des alten Zollvereins übernahm. Und sicherlich war es 
nach dem Satze, dass eine besonnene Politik, wenn sie Erfolge 
für die Zukunft erreichen will, zunächst und vor Allem die der 
Vergangenheit verwerthen und weiter benutzen muss, wohlbe- 
sründet, dass die führende Macht, die den Zollverein ins Leben 
gerufen hatte und jetzt das Reich schuf, dieses bei Antritt jener 
Frbschaft an die Mahnung denken liess: 
Was du ererbt von deinen Vätern hast, 
Erwirb es, um es zu besitzen! 
Die Reichsverfassung begnügte sich nicht mit einer einfachen 
Uebertragung der Bestimmungen und Organisation des alten Zoll- 
vereins und seiner Zuständigkeit auf (das Reich !*), sondern sie 
schuf, wenn auch auf der Grundlage dieser Bestimmungen und 
14) Art. 40 der Reichs-Verfassung.
	        
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