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von weniger als 3 Jahren, b) in 12 Jahren für alle mit zeitiger
Gefängnissstrafe von mehr als 3 Jahren, c) in 18 Jahren für alle
mit lebenslänglicher Gefängnissstrafe bedrohten Verbrechen (Art
70). — Die Fristen sind also kürzer, als im deutschen Strafrecht
($ 67). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Tag der
Begehung folgenden Tage, bei Fälschung, Falschmünzerei und
Münzverfälschung dagegen mit dem Tage, an welchem von dem
Gegenstande, woran die Strafthat begangen wurde, Gebrauch ge-
macht ist (Art. 71). Jede Verfolgungshandlung unterbricht die
Verjährung, wenn die Handlung dem Verfolgten bekannt oder ihm
auf die durch das Gesetz für richterliche Acte bestimmte Weise
angezeigt ist. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Ver-
jährung (Art. 72).
Strafvollstreckung: Die Verjährungsfrist beträgt bei den
hier in Betracht kommenden Strafthaten ein Drittel mehr als die
Verjährungsfrist des Rechtes auf Strafverfolgung (Art. 76). Ab-
weichend vom deutschen Recht ($ 70) ist massgebend die Dauer
der angedrohten, nicht der in concreto erkannten Strafe. In keinen
Falle ist die Verjährungsfrist kürzer als die Dauer der erkannten
Strafe. (Art. 76 Abs. 2).
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, welcher auf den-
jenigen Tag folgt, an welchem das richterliche Urteil vollstreckt
werden kann (Art. 77 Abs. 1).
Bei Flucht eines Verurteilten aus der Anstalt, in welcher
er seine Strafe verbüsst, beginnt eine neue Verjährungsfrist mit
dem Tage, welcher auf den Tag der Flucht folgt. Bei Widerruf
einer vorläufigen Entlassung beginnt eine neue Verjährungsfrist
mit dem Tage, welcher auf den Tag des Widerrufes folgt. (Art.
77 Abs. 2).
Die Frist läuft nicht während des durch das Gesetz an-
geordneten Aufschubes der Vollstreckung, noch auch während der
Zeit, welche der Verurteilte, sei es auch wegen einer anderen
Verurteilung, in Haft sich befindet. (Art. 77 Abs. 3).