Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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und Hessen: Worms, Lamperzheim, Vierenheim, Hüttenfeld, Hep- 
penheim, Birkenau, Gorxheim, Neckarsteinbach, Oberabtsstein- 
bach, Hirschhorn, Unterschönmattenwaag, Gammelsbach, Schel- 
lenbach, Mittelstadt, Wimpfen; D. zwischen Württemberg und 
Hessen: Wimpfen; E. zwischen Bayern und Hessen (rechts des 
Rheins): Babenhausen, Herbach, Michelstadt, Vielbrunn, Seck- 
mauern, Hainstadt, Moosbach, Schafhain, Babenhausen, Main- 
flingen, Seligenstadt; F. zwischen Bayern und Preussen (rechts 
des Rheins): Hanau, Neue-Wirthshaus, Gelnhausen, Kempfen- 
hrunn, Burgjoss, Alten-Gronau, Jossa, Mottgers, Zintersbach ; 
G. zwischen Bayern und Thüringen: Melpers, Meiningen, Röm- 
hild, Heldburg, Coburg, Sonneberg, Gräfenthal, Probstzella, Lehe- 
sten, Lobenstein, Hirschberg, Gefell; H. zwischen Bayern und 
Sachsen: Hof, Gassenreut, Ullitz, Delbach, Altenhof, Wüstensach- 
sen, Gersfeld. 
Die diese Orte verbindende Linie bildet also, wenn auch nur 
in Bezug auf Bier und Branntwein, eine wahre Zollgrenze mitten 
im deutschen Reiche. Denn an ihr wird von den über diese 
Linie gehenden Gütern der gedachten Art aus keinem andern 
Grunde, als weil sie eben über diese Grenze gehen, eine Ab- 
gabe erhoben, und es findet sogar auch gleichzeitig, wenn auch 
nur für bestimmte grössere Mengen, eine Rückvergütung statt; 
in der Wirkung also gleich einer Ausfuhrprämie, welche dem 
Ausführenden für den Eingangszoll nach Norddeutschland und 
umgekehrt eine Entschädigung bieten soll. 
Diese Uebergangsabgabe beträgt für Bier jetzt 3,25 Mk. für 
den Hektoliter Bier, welches aus Bayern nach den nördlich ge- 
legenen Ländern über diese Linie geht, wobei eine Rückvergütung 
von (nach der Grösse der betr. Brauerei verschieden) 2,10 Mk. 
bis 2,85 Mk. für den Hektoliter Braun- und 1 Mk. für den Hekto- 
liter Weissbier gewährt wird !P). 
18) Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1890 (G.-S. S. 69) 
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. December 1883 (G.-S. von
	        
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