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bekanntlich in dem Umstande angegeben, dass diese Länder eine
bedeutend höhere und zugleich ın anderer Weise und nach
anderen Grundsätzen zu erhebende Bier-, bezw. Brausteuer haben,
als die Länder der norddeutschen Brausteuergemeinschaft.
Der innere Grund muss indess wohl gesucht werden in Be-
fürchtungen der „verbündeten‘‘ Regierungen dieser drei Länder,
dass sie, wenn sie die Erträge dieser Verbrauchssteuer auch,
wie die andern Länder die ihrigen, einfach in die Reichskasse
fliessen lassen würden, sie dieser auf den Kopf ihrer Bevölkerung
unverhältnissmässig viel mehr geben würden, als die Länder der
Brausteuergemeinschaft dies thäten. Sie behalten also diese
Steuern für sich, und um ihnen daraus bezüglich ihrer Beiträge
zu den durch die Reichseinnahmen nicht gedeckten gemeinschaft-
lichen Lasten keinen ungerechtfertigten Vortheil zu Theil werden
zu lassen, unterwarfen sie sich der ın Art. 38 Abs. 4 enthaltenen
Bestimmung, wonach sie an den Erträgen der Steuern von Brannt-
wein und Bier keinen Antheil haben. In die Praxis übersetzt,
würde das heissen, dass die Matrikularbeiträge dieser Staaten
im Verhältniss ihrer Einwohnerzahl zu der der übrigen um so viel
höher sein müssen, als der verhältnissmässige Antheil dieser
Staaten an den Erträgen dieser beiden Steuern beträgt. Dass
durch diese ausserordentlich verwickelten Berechnungen das ohne-
hin schon in seinen Hin- und Herschiebungen so undurchsichtige
Rechnungswesen des Reiches immer schwieriger wird, liegt auf
der Hand.
In weiterer Folge dieser Sonderwirthschaft der drei genann-
ten Staaten stellte sich nun die Uebergangsabgabe lediglich als
ein Mittel dar, um von dem in Süddeutschland gebrauten Biere,
von welchem also der Staat Bayern u. s. w. bereits seine Steuer
erhoben hat, welches aber in den Ländern der Brausteuergemein-
schaft seinen Beruf, getrunken zu werden, erfüllt, auch jener
Gemeinschaft und dadurch dem Reiche ungefähr das zukommen
zu lassen, was diese sonst von der gleichen Menge in ihrem Ge-