Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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biete gebrauten Bieres an Steuer bezogen haben würden. Bayern 
u. 8. w. geben dagegen ihren Bierexporteuren nach Norddeutsch- 
land ungefähr das zurück, was sie als Zuschlag zu der ursprüng- 
lich geringeren Steuer jetzt von den Brauern erheben. So sibt 
die bayerische u. s. w. Staatskasse (bezw. die betr. Gemeinde- 
kassen, da der Malzzuschlag zum Theil Communalsteuer ist) 
diesen ungefähr eben so viel zurück, was sie an die Reichskasse 
zahlen müssen. 
Hieraus ersehen wir allerdings, dass diese „Uebergangsab- 
gabe‘ wenigstens nicht als Schutzzoll für norddeutsche Biere ge- 
dacht ist, sondern als reiner Finanzzoll zum Besten der Reichs- 
kasse, oder vielmehr zur Ausgleichung derselben mit den Kassen 
der drei Einzelstaaten. 
Eher könnte man diese Eigenschaft bei der Höhe der Ueber- 
gangsabgabe für Branntwein als erwiesen annehmen, deren Betrag 
nach einer fast unaufhörlich in den Reichsgesetzsammlungsblättern 
von 1877 —1886 wiederkehrenden Reihe von Abänderungen für 
den aus Bayern, Baden und Württemberg nach den Ländern der 
Branntweinsteuergemeinschaft (welche die der Biersteuergemein- 
schaft und Elsass-Lothringen umfasst) eingeführten Branntwein 
endlich durch $ 45 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 
1887 (G.-S. S. 270) auf 96 Mk. vom Hektoliter reinen Alkohols 
festgesetzt wurde. 
Endlich gibt es aber noch einen Gegenstand der Ueber- 
sangsabgabe, den wir bisher noch nicht berührt haben, der aber 
zu dem ersterwähnten in inniger Beziehung steht, und dessen 
Heranziehung zu dieser Abgabe eben durch die Verschiedenheit 
der Brausteuer-Erhebungsweise in den beiden Ländergruppen be- 
dingt war. Wenn wir darum in der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers „betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und 
Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern 
auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse 
gelegt sind, erhoben, beziehungsweise bewilligt werden. Vom 
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