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biete gebrauten Bieres an Steuer bezogen haben würden. Bayern
u. 8. w. geben dagegen ihren Bierexporteuren nach Norddeutsch-
land ungefähr das zurück, was sie als Zuschlag zu der ursprüng-
lich geringeren Steuer jetzt von den Brauern erheben. So sibt
die bayerische u. s. w. Staatskasse (bezw. die betr. Gemeinde-
kassen, da der Malzzuschlag zum Theil Communalsteuer ist)
diesen ungefähr eben so viel zurück, was sie an die Reichskasse
zahlen müssen.
Hieraus ersehen wir allerdings, dass diese „Uebergangsab-
gabe‘ wenigstens nicht als Schutzzoll für norddeutsche Biere ge-
dacht ist, sondern als reiner Finanzzoll zum Besten der Reichs-
kasse, oder vielmehr zur Ausgleichung derselben mit den Kassen
der drei Einzelstaaten.
Eher könnte man diese Eigenschaft bei der Höhe der Ueber-
gangsabgabe für Branntwein als erwiesen annehmen, deren Betrag
nach einer fast unaufhörlich in den Reichsgesetzsammlungsblättern
von 1877 —1886 wiederkehrenden Reihe von Abänderungen für
den aus Bayern, Baden und Württemberg nach den Ländern der
Branntweinsteuergemeinschaft (welche die der Biersteuergemein-
schaft und Elsass-Lothringen umfasst) eingeführten Branntwein
endlich durch $ 45 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni
1887 (G.-S. S. 270) auf 96 Mk. vom Hektoliter reinen Alkohols
festgesetzt wurde.
Endlich gibt es aber noch einen Gegenstand der Ueber-
sangsabgabe, den wir bisher noch nicht berührt haben, der aber
zu dem ersterwähnten in inniger Beziehung steht, und dessen
Heranziehung zu dieser Abgabe eben durch die Verschiedenheit
der Brausteuer-Erhebungsweise in den beiden Ländergruppen be-
dingt war. Wenn wir darum in der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers „betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und
Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern
auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse
gelegt sind, erhoben, beziehungsweise bewilligt werden. Vom
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