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geringen Betrage doch der Verkehr erschwert wird und leidet,
liegt auf der Hand und steht doch im Widerspruch mit dem
eigentlichen Sinne und Geiste des Art. 33 Abs. 2 R.-V., wenn
auch eben die darin getroffene Ausnahme sich gerade auf diese
Uebergangsabgaben bezieht. Es ist deshalb sowohl von diesem,
als auch von dem Standpunkte des Einheitsgedankens aus sehr
zu bedauern, dass es selbst jetzt bei Einbringung der neuen
Biersteuer-Vorlage (November 1892) nicht möglich gewesen zu
sein scheint, eine gemeinsame Bier- oder Brausteuer für das
ganze Reich vorzuschlagen, bei welcher dann die erwähnten Zoll-
schranken der Uebergangsabgaben fallen müssten. In ihrer jetzigen
Gestalt trägt die erwähnte Vorlage sogar nur dazu bei, jene Zoll-
schranken noch zu vermehren, indem nämlich Elsass-Lothringen,
welches bis jetzt ebenfalls von dieser Zolllinie eingeschlossen wird,
in die norddeutsche ‚„Brausteuergemeinschaft“ (dies der officielle
wohlklingende Name, den wir dem süddeutschen Particularismus
für den grösseren Theil des deutschen Reiches zu verdanken
haben) mit einbezogen werden soll. Die Folge davon würde
natürlich die sein, dass zu den oben unter A—H aufgeführten
0 Uebergangsämtern noch eine lange Reihe derselben zwischen
Elsass-Lothringen, Baden und Bayern geschaffen werden müsste.
Jedoch lässt sich nicht verkennen, dass diesem Vorschlage neben
der wirthschaftlichen wohl auch eine unitaristische Tendenz nicht
abgesprochen werden kann; denn es ist ein allgemeines Gesetz
in der Welt des Zolles, dass, je mehr ein Gebiet besonderen
Zollsystems eingeengt wird, um so weniger es sich in dieser Be-
sonderheit zu erhalten vermag.
Wenn v. Kırcuennem (Staatsrecht S. 413) diesen Uebergangs-
abgaben den rechtlichen Charakter von .„‚Binnenzöllen‘“ beilegen
will, so übersieht er, dass dieser Zwitterbegrift durch den Ein-
gangs erwähnten durchgreifenden Sprachgebrauch des heutigen
Zollrechts und der Reichsverfassung beseitigt ist. Zum Zoll ge-
hört der Begriff der Grenze untrennbar; die Reichsgesetzgebung