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lediglich auf den Antrag der Senate jener freien Städte durch
den Bundesrath bezw. den Reichskanzler im Verwaltungswege
durchgeführt worden.
Die Schlussfolgerung, auf Grund deren sich die Reichsregier-
ung von der ausschliessenden (Gesetzmässigkeit dieses Weges
überzeugt hielt, war jedenfalls die: der Art. 34 der R.-V. bildet
eine Ausnahme von der im Art. 33 aufgestellten grundsätzlichen
Uebereinstimmung der Reichs- und Zollgrenze; dieser Ausnahme
ist aber eine ıhre Gültigkeit bedingende „auflösende Bedingung“
(„bis sie ihren Einschluss ....... beantragen‘) hinzugefügt; tritt
diese Bedingung nun ein, so ist auch die Ausnahme ipso jure
weggefallen, ohne dass es eines weiteren Actes der Gesetzgebung
bedarf. — Dieser Schlussfolgerung ist nun aber Verschiedenes
entgegenzuhalten.
Zunächst erscheint es überhaupt bedenklich, allgemeine Regeln
des Privatrechts aus der Lehre von den Verträgen ohne Weiteres
auch auf das öffentliche und Staatsrecht anzuwenden. An der Ver-
wischung der Grenzen dieser beiden Gebiete und der unterschieds-
losen Anwendung der Grundsätze des einen auf die Institute des
andern hat das ganze öffentliche Leben des Mittelalters gekrankt
und diesem Umstande die empfindlichsten Nachtheile zu verdanken
gehabt. Aber auch im Privatrecht wird der Vertrag auch beı
Eintritt der Bedingung nicht ganz von selbst aufgehoben, sondern
es bedarf doch mindestens einer Willensäusserung der betreffen-
den Partei. Die Willensäusserung im vorliegenden Falle gestaltete
aber ohne Frage einen neuen Zustand des bestehenden Rechts;
für solche Willensäusserungen des Reiches ist dann der Weg
der Gesetzgebung, d. h. die Mitwirkung des Reichstags vorge-
schrieben.
Zweitens aber war der Antrag der beiden Hansestädte, wie
oben gezeigt, kein einfacher, unbedingter, sondern ein verclau-
sulirter, ein beschränkter und — wenn auch nicht in der Form,
so doch in der Wirklichkeit — ein an die Zahlung der betreffen-