Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lediglich auf den Antrag der Senate jener freien Städte durch 
den Bundesrath bezw. den Reichskanzler im Verwaltungswege 
durchgeführt worden. 
Die Schlussfolgerung, auf Grund deren sich die Reichsregier- 
ung von der ausschliessenden (Gesetzmässigkeit dieses Weges 
überzeugt hielt, war jedenfalls die: der Art. 34 der R.-V. bildet 
eine Ausnahme von der im Art. 33 aufgestellten grundsätzlichen 
Uebereinstimmung der Reichs- und Zollgrenze; dieser Ausnahme 
ist aber eine ıhre Gültigkeit bedingende „auflösende Bedingung“ 
(„bis sie ihren Einschluss ....... beantragen‘) hinzugefügt; tritt 
diese Bedingung nun ein, so ist auch die Ausnahme ipso jure 
weggefallen, ohne dass es eines weiteren Actes der Gesetzgebung 
bedarf. — Dieser Schlussfolgerung ist nun aber Verschiedenes 
entgegenzuhalten. 
Zunächst erscheint es überhaupt bedenklich, allgemeine Regeln 
des Privatrechts aus der Lehre von den Verträgen ohne Weiteres 
auch auf das öffentliche und Staatsrecht anzuwenden. An der Ver- 
wischung der Grenzen dieser beiden Gebiete und der unterschieds- 
losen Anwendung der Grundsätze des einen auf die Institute des 
andern hat das ganze öffentliche Leben des Mittelalters gekrankt 
und diesem Umstande die empfindlichsten Nachtheile zu verdanken 
gehabt. Aber auch im Privatrecht wird der Vertrag auch beı 
Eintritt der Bedingung nicht ganz von selbst aufgehoben, sondern 
es bedarf doch mindestens einer Willensäusserung der betreffen- 
den Partei. Die Willensäusserung im vorliegenden Falle gestaltete 
aber ohne Frage einen neuen Zustand des bestehenden Rechts; 
für solche Willensäusserungen des Reiches ist dann der Weg 
der Gesetzgebung, d. h. die Mitwirkung des Reichstags vorge- 
schrieben. 
Zweitens aber war der Antrag der beiden Hansestädte, wie 
oben gezeigt, kein einfacher, unbedingter, sondern ein verclau- 
sulirter, ein beschränkter und — wenn auch nicht in der Form, 
so doch in der Wirklichkeit — ein an die Zahlung der betreffen-
	        
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