— 41 —
heisst, „dass die dem zollvereinsländischen Hauptzollamt zu
Hamburg ohne Meine besondere Ermächtigung beigelegte Bezeich-
nung „Kaiserlich“ von demselben in Zukunft nicht mehr zu
führen ist‘; — um so auffallender, als eben dieser Erlass in
dem Lehrbuch selbst an einer andern Stelle [bei Erwähnung des
Zollanschlusses von Hamburg (S. 283)] in einer Anmerkung mit
angeführt wird.
Wir sehen aus diesem Erlasse aber zugleich, dass das
deutsche Reich auch praktisch seinen Vorläufer, den Zollverein,
noch keineswegs als nur der Geschichte angehörig betrachtet,
wie es ihm ja auch rechtlich durch Art. 40 der Reichsverfassung
sein Fortbestehen sicherte. Wenn auch seine Wirkungen durch
die stärkeren und weitergehenden, aber zugleich dieselben Mate-
rien im vollen Umfange umfassenden der deutschen Reichsver-
fassung fast gänzlich unerkennbar geworden sind, so wird doch
die staatsrechtliche Grundlage, auf der er errichtet wurde, als
noch zu Recht bestehend anerkannt, und bildet so gleichsam eine
Reservekette, welche die deutschen Länder auch dann noch zu-
sammenhalten müsste, wenn einmal — was Gott verhüten wolle! —
das jetzige Einheitsband der Reichsverfassung zerreissen sollte.
Im Uebrigen hat ja auch die Reichsverfassung gerade be-
züglich des uns hier beschäftigenden Stoffes die wesentlichen
Einzelheiten der Berechnung und der Organisation nach Aussen
hin mit herübergenommen. Und wenn auch in dem wesentlich-
sten Punkte, dem der bisherigen Vertheilung des Ertrages der
Zölle ım alten Zollverein an die Einzelstaaten nach Massgabe
ihrer Bevölkerungszahl, die fundamentale Aenderung eintrat, dass
die Einnahmen jetzt in der gemeinschaftlichen Kasse, der Reichs-
kasse, auch blieben (d. h. wenigstens so lange, als sie nicht zu
anderen Zwecken verausgabt wurden), so blieben hierbei doch
noch genug Einzelfragen zu regeln, bei deren Bestimmung man
sich möglichst an die alten bewährten Zollvereinsgrundsätze an-
lehnte. Und es mag wohl selten ın irgend einem Staatswesen