Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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heisst, „dass die dem zollvereinsländischen Hauptzollamt zu 
Hamburg ohne Meine besondere Ermächtigung beigelegte Bezeich- 
nung „Kaiserlich“ von demselben in Zukunft nicht mehr zu 
führen ist‘; — um so auffallender, als eben dieser Erlass in 
dem Lehrbuch selbst an einer andern Stelle [bei Erwähnung des 
Zollanschlusses von Hamburg (S. 283)] in einer Anmerkung mit 
angeführt wird. 
Wir sehen aus diesem Erlasse aber zugleich, dass das 
deutsche Reich auch praktisch seinen Vorläufer, den Zollverein, 
noch keineswegs als nur der Geschichte angehörig betrachtet, 
wie es ihm ja auch rechtlich durch Art. 40 der Reichsverfassung 
sein Fortbestehen sicherte. Wenn auch seine Wirkungen durch 
die stärkeren und weitergehenden, aber zugleich dieselben Mate- 
rien im vollen Umfange umfassenden der deutschen Reichsver- 
fassung fast gänzlich unerkennbar geworden sind, so wird doch 
die staatsrechtliche Grundlage, auf der er errichtet wurde, als 
noch zu Recht bestehend anerkannt, und bildet so gleichsam eine 
Reservekette, welche die deutschen Länder auch dann noch zu- 
sammenhalten müsste, wenn einmal — was Gott verhüten wolle! — 
das jetzige Einheitsband der Reichsverfassung zerreissen sollte. 
Im Uebrigen hat ja auch die Reichsverfassung gerade be- 
züglich des uns hier beschäftigenden Stoffes die wesentlichen 
Einzelheiten der Berechnung und der Organisation nach Aussen 
hin mit herübergenommen. Und wenn auch in dem wesentlich- 
sten Punkte, dem der bisherigen Vertheilung des Ertrages der 
Zölle ım alten Zollverein an die Einzelstaaten nach Massgabe 
ihrer Bevölkerungszahl, die fundamentale Aenderung eintrat, dass 
die Einnahmen jetzt in der gemeinschaftlichen Kasse, der Reichs- 
kasse, auch blieben (d. h. wenigstens so lange, als sie nicht zu 
anderen Zwecken verausgabt wurden), so blieben hierbei doch 
noch genug Einzelfragen zu regeln, bei deren Bestimmung man 
sich möglichst an die alten bewährten Zollvereinsgrundsätze an- 
lehnte. Und es mag wohl selten ın irgend einem Staatswesen
	        
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