Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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den Schutz der Grenze gegen das Ausland hin und die Controle 
in dem sog. Grenzbezirk erforderlich sind und von jedem einzel- 
nen Bundesstaate dafür aufgewendet werden müssen, gehen vor- 
erst von dem Ertrage der erhobenen Grenzzölle ab. Diese wich- 
tige Bestimmung in Verbindung mit der in Abs. 1 des Art. 38 
besagt also Nichts mehr und Nichts weniger, als dass alle Grenz- 
zollbeamten im deutschen Reich thatsächlich ihr Gehalt aus 
Reichsmitteln beziehen, wenn es ihnen auch formell in den einzelnen 
Fällen durch die Regierungskassen des einzelnen Bundesstaates 
gezahlt wird, in dessen Dienst sie als Landesbeamte stehen. Diese 
Bestimmung der materiellen Grundlage des Beamtenverhältnisses 
macht es aber auch erklärlich, weshalb das Reich ohne jedes 
finanzielle Bedenken einem einzelnen Bundesstaate (natürlich nur, 
wenn dieser selbst es wünscht) Reichsbeamte zur Verwendung 
in seinem besonderen Grenzolldienst stellen, beziehungsweise diese 
dazu hergeben kann. Dies ist denn auch thatsächlich z. B. bei 
Hamburg der Fall, welcher Umstand vielleicht zu der oben er- 
wähnten irrigen Bezeichnung des dortigen Hauptzollamtes als 
„Kaiserlichen‘“ mit beigetragen haben mag. Es gibt also in dem 
von der freien Hansestadt Hamburg ausgeübten Grenzzolldienst 
einige höhere Beamte, welche Reichsbeamte sind und geblieben 
sind. Das thut nach dem oben Angeführten der Reichscasse 
keinen Eintrag, ändert aber Nichts an dem Charakter der dortigen 
Grenzzollverwaltung als einer Hamburgischen, die also keine 
Reichsbehörde ist. 
Diese höheren Beamten des Reichs, deren Verwendung im 
Dienste eines einzelnen Bundesstaates also nur eine zulässige 
Ausnahme bildet, sind nicht identisch mit den vom Kaiser ge- 
mäss Art. 36 Abs.2 zu ernennenden Reichsbeamten, durch welche 
der Kaiser (also nicht der Bundesrath) die Einhaltung des 
gesetzlichen Verfahrens in der Erhebung und Verwaltung der 
Zölle und Verbrauchssteuern überwacht. Diese Reichsbeamten, 
welche er (der Kaiser) „den Zoll- oder Steuerämtern und den 
Archiv für Öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 97
	        
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