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den Schutz der Grenze gegen das Ausland hin und die Controle
in dem sog. Grenzbezirk erforderlich sind und von jedem einzel-
nen Bundesstaate dafür aufgewendet werden müssen, gehen vor-
erst von dem Ertrage der erhobenen Grenzzölle ab. Diese wich-
tige Bestimmung in Verbindung mit der in Abs. 1 des Art. 38
besagt also Nichts mehr und Nichts weniger, als dass alle Grenz-
zollbeamten im deutschen Reich thatsächlich ihr Gehalt aus
Reichsmitteln beziehen, wenn es ihnen auch formell in den einzelnen
Fällen durch die Regierungskassen des einzelnen Bundesstaates
gezahlt wird, in dessen Dienst sie als Landesbeamte stehen. Diese
Bestimmung der materiellen Grundlage des Beamtenverhältnisses
macht es aber auch erklärlich, weshalb das Reich ohne jedes
finanzielle Bedenken einem einzelnen Bundesstaate (natürlich nur,
wenn dieser selbst es wünscht) Reichsbeamte zur Verwendung
in seinem besonderen Grenzolldienst stellen, beziehungsweise diese
dazu hergeben kann. Dies ist denn auch thatsächlich z. B. bei
Hamburg der Fall, welcher Umstand vielleicht zu der oben er-
wähnten irrigen Bezeichnung des dortigen Hauptzollamtes als
„Kaiserlichen‘“ mit beigetragen haben mag. Es gibt also in dem
von der freien Hansestadt Hamburg ausgeübten Grenzzolldienst
einige höhere Beamte, welche Reichsbeamte sind und geblieben
sind. Das thut nach dem oben Angeführten der Reichscasse
keinen Eintrag, ändert aber Nichts an dem Charakter der dortigen
Grenzzollverwaltung als einer Hamburgischen, die also keine
Reichsbehörde ist.
Diese höheren Beamten des Reichs, deren Verwendung im
Dienste eines einzelnen Bundesstaates also nur eine zulässige
Ausnahme bildet, sind nicht identisch mit den vom Kaiser ge-
mäss Art. 36 Abs.2 zu ernennenden Reichsbeamten, durch welche
der Kaiser (also nicht der Bundesrath) die Einhaltung des
gesetzlichen Verfahrens in der Erhebung und Verwaltung der
Zölle und Verbrauchssteuern überwacht. Diese Reichsbeamten,
welche er (der Kaiser) „den Zoll- oder Steuerämtern und den
Archiv für Öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 97