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erhebung der Finanzverwaltung des betreffenden einzelnen Bundes-
staates zu dienen und ihr einen Theil ihrer Thätigkeit zu
widmen hat. So haben in Preussen z. B. die Zoll- und Haupt-
Zoll-Aemter, welche nur im Grenzbezirke liegen, im Uebrigen
aber ganz die Organisation, die Stellung, Rang- und Besoldungs-
verhältnisse der im Inlande liegenden Steuer- und bezw. Haupt-
Steuer-Aemter besitzen, für ihren Bezirk auch die Functionen
zu versehen, welche den Steuer-Aemtern in Bezug auf nicht zu
den Reichssteuern gehörende indirecte Steuern obliegen; so z. B.
die Einnahmen aus den bei Käufen und Auflassungen zu lösenden
Mobiliar- und Immobiliar-Stempeln u. a. Wenn es auch natürlich
keinen Schwierigkeiten unterliegt, die Buch- und Kassenführung
bezüglich der Reichs- und der Landes-Einnahme hier streng ge-
sondert zu halten, so erscheint ein Massstab, nach dem man im
Verhältniss zu dem einen und dem andern Zweige der Thätigkeit
auch die Tragung der Besoldungen und der sachlichen Ausgaben
zwischen Reich und Einzelstaat zu theilen hat, fast unauffindbar.
Umgekehrt haben aber auch die Haupt-Steuer-Aemter und Steuer-
Aemter, die ganz im Inlande liegen, zahlreiche Zoll-Geschäfte zu
erledigen, die also ganz im Interesse der Reichskasse liegen.
Man hilft sich hier in beiden Fällen dadurch, dass eine gewisse
Zahl von Beamten, ja oft (bei kleinen Aemtern) nur der Bruch-
theil eines Beamten, d. h. der Kosten der von ihm bekleideten
Stelle, entweder auf die Zoll-Geschäfte und damit auf die Reichs-
kasse, oder auf die Steuer-Geschäfte und damit auf die Kasse
des einzelnen Bundesstaates gerechnet wird.
Wenn nun indess die von dem Kaiser durch die oben er-
wähnten Reichsbevollmächtigten geübte „Ueberwachung“ Anlass
zu Erinnerungen gibt, welche von den „Directivbehörden“ des
Einzelstaates nicht anerkannt werden, so entscheidet über die
dadurch hervortretenden Differenzen nicht der Kaiser, sondern der
Bundesrath, der also gewissermassen hier eine reine Spruch-
behörde, oder, wenn man will, ein Schiedsgericht darstellen würde.