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keit und Verwendung einer gewissen Zahl von Beamten bei jedem
Zoll- und Steueramt theils für Zoll-, theils für Steuerzwecke und
danach der Abzug des so ermittelten Theiles der Gesammtaus-
gabe für diese Behörde von dem Ertrage der Zölle, Dieser so
ermittelte Theil bleibt nun ferner in der Kasse des Bundesstaates;
der Ueberschuss ist an die Reichskasse abzuführen. Da diese
Art der Kostenermittlung bei den übrigen indirecten Steuern des
Reiches nicht mehr durchzuführen möglich sein würde, so sind
hier anderweite summarisbe Bestimmungen getroffen, von welchen
wir nur die unter d) a. a. O. enthaltenen erwähnen wollen, nach
denen von dem Ertrage der Bier- und Branntweinsteuer für die
Kosten der Erhebung und des Schutzes die runde Summe von
15 vom Hundert in Abzug zu bringen ist. Natürlich ist diese
Berechnung bei den beiden Steuern wieder, ebenso wie diese
beiden Reichssteuern selbst von allen andern streng getrennt
zu halten, da der Ertrag der Branntweinsteuer der Branntwein-
steuer-Gemeinschaft (mit Elsass-Lothringen), der Ertrag der Bier-
steuer aber der durch den Wegfall von Elsass-Lothringen davon
verschiedenen Brausteuer-Gemeinschaft zu Gute kommt. Bei der
letzteren soll nach der neuen Biersteuer-Vorlage (nach der Ver-
dopplung der Steuer) dieser Abzug zur Entschädigung für die
Kosten der Erhebung von 15 auf 10 vom Hundert ermässigt
werden, was insofern gerechtfertigt erscheint, als die Erhebung
einer verdoppelten Steuer naturgemäss nicht doppelte, sondern
nur unerhebliche Mehrkosten verursacht.
Leider bleibt nun bekanntlich der so schon beschnittene Er-
trag der Zölle in Verbindung mit dem der Tabaksteuer nicht
mehr als mit noch nicht einem Drittel des jetzigen Brutto-Er-
trages zur Bestreitung der Ausgaben des Reiches in seinen Kassen.
Nach dem oben schon erwähnten $ 8 des Gesetzes vom 15. Juli
1879, durch welchen die Reichsverfassung im finanzeinheitlichen
und politischen Sinne wieder rückwärts revidirt wurde, ist der-
jenige Ertrag der (Grenz-)Zölle und der Tabakssteuer, welcher