Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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frage, aber doch gleichzeitig nur so aufgefasst, dass durch diese 
Zoll-Erträge nur die Kosten der in Amerika unterhaltenen eng- 
lischen Truppen gedeckt werden sollten. Seitdem ist England in 
diesem Punkte vorsichtiger geworden und überlässt Bestimmung, 
Erhebung und Verwaltung der Zölle in seinen Colonieen ausschliess- 
lich den autonomen Volksvertretungen derselben. 
Die Geschichte unseres jungen ostafrikanischen Schutzgebietes 
hat schon ın ihrem Beginn mit der Zollfrage erheblich zu thun 
gehabt. Als die deutsch-ostafrikanische Gesellschaft ihr jetziges 
Gebiet durch Verträge mit den eingeborenen Häuptlingen erworben 
hatte, blieb der Küstenstrich ausdrücklich davon ausgeschlossen, 
da der Sultan von Zanzibar über diesen das Hoheitsrecht zu 
haben behauptete — ein Recht, welches bei der Natur dieses 
sandigen Striches natürlich eben nur in der Ausübung des Zoll- 
rechts seine Bedeutung fand. Erst durch einen Vertrag mit 
diesem hat die Gesellschaft dann auch diesen Küstenstrich von 
ihm erworben, so dass sie jetzt zufolge der ihr vom Kaiser über- 
tragenen Hoheitsrechte die Zollerhebung an der Küste ihres 
Gebietes ausüben kann. Es liegt auf der Hand, dass erst durch 
diese Möglichkeit jenes Recht einen praktischen Werth und Nutzen 
erhielt. Denn bei Grenzen von dieser Ausdehnung und schwachen 
Bevölkerung kann eine Ueberwachung und Zollschutz naturgemäss 
nur dann zweckentsprechend ausgeübt werden, wenn sie in den 
natürlichen und hierzu am meisten geeigneten Grenzen des Meeres 
ihre Unterstützung finden. 
Es ist keine Frage, dass sämmtliche deutsche Colonieen und 
Schutzgebiete dem Reiche gegenüber Zoll-Ausland sind. Die Noth- 
wendigkeit hierzu ist einfach gegeben durch die geographische 
Unmöglichkeit der räumlichen Aneinanderschliessung dieser Ge- 
biete, welche ja in Art. 33 Abs. 1 der R.-V. mit dieser Wirkung 
sogar für einzelne „wegen ihrer Lage zur Einschliessung in die 
Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile“ anerkannt ist.
	        
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