Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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So gliederten sich nach dem dem verfassungberathenden 
Reichstage vorgelegten Entwurfe die bundesverfassungsmässigen 
Rechte des Königs von Preussen in zwei Gruppen, solche, die 
ıhm für sich zustanden — Öberbefehl über das Heer und über 
dıe Kriegsmarine —, und diejenigen, die er Namens des Bundes 
als verfassungsmässiger Vertreter der verbündeten Regierungen 
auszuüben hatt@ — die formellen Präsidialrechte, völkerrechtliche 
Vertretung, Post- und Telegraphenverwaltung, Beamtenernennung, 
und oberste Aufsicht —. Die ganze Unterscheidung war aber 
doch nur eine rein theoretische. Denn mochten die Befugnisse 
dem Könige von Preussen aus eigenem Rechte, mochten sie ihm 
ım Namen der Verbündeten als deren Vertreter zustehen, immer- 
hin waren es Befugnisse des Königs von Preussen, in deren 
Ausübung die anderen Verbündeten nicht hineinzureden hatten. 
Eine besondere Bundesverwaltung konnte daher gar nicht in 
Betracht kommen. Auf den dem Könige von Preussen über- 
wiesenen Verwaltungswegen waren es, selbst wo er nur als Ver- 
treter der Verbündeten handelte, seine Organe, also preussische 
Behörden, welche die Verwaltung wahrnahmen. Im Uebrigen 
war die Ausführung der Bundesgesetze Sache der Einzelstaaten. 
Eigentliche Bundesbeamte konnte es nach diesem ganzen System 
nur in demselben Umfange geben wie einst bei dem Frankfurter 
Bundestage, d. h. im Wesentlichen nur für die Bureaugeschäfte 
der Bundesversammlung. Dass trotzdem von Bundeskonsuln die 
Rede war, welche alle Landesconsuln einschliesslich der preussi- 
schen ersetzen sollten, war eine von den Incongruenzen, an denen 
der Verfassungsentwurf nicht arm war. 
Da legten die Beschlüsse des verfassungberathenden Reichs- 
tages der nur theoretischen Unterscheidung zwischen den dem 
—. 
  
das Recht formeller Repräsentation in materieller Abhängigkeit vom Bundes- 
rathe ging. Allein in den Präsidialrechten nur formelle Befugnisse sehen 
konnte man doch nur dann, wenn man den concreten Bestimmungen des Ver- 
fassungsentwurfes Zwang anthat.
	        
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