Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Könige von Preussen Namens der Verbündeten und aus eigenem 
Rechte zustehenden Befugnissen eine praktische Bedeutung unter 
und bahnten damit gleichzeitig eine weitere Entwicklung der 
Präsidialbefugnisse in einer damals nicht geahnten Weise an. 
Die Organisation der Bundesverfassung, wie sie dem preussi- 
schen und dem dem verfassungberathenden Reichstage vorgelegten 
Entwurfe der verbündeten Regierungen vorschwebte, schlug der 
herrschenden Richtung der öffentlichen Meinung, welche sich an 
dem constitutionellen Einzelstaate und der diesem nachgebildeten 
Reichsverfassung von 1849 entwickelt hatte, geradezu ins Gesicht. 
Man war einfach unfähig, sich ein constitutionelles Staatswesen in 
dem Zusammenwirken eines seiner Natur nach unverantwortlichen 
Gesandtencongresses und einer gewählten Vertretung ohne eine 
verantwortliche Regierung zu denken. Schon bei der Berathung 
des Verfassungsentwurfes durch die Commissare der verbündeten 
Regierungen war von Oldenburg die Einsetzung eines Bundes- 
ministeriums verlangt worden!!). In dem verfassungberathenden 
Reichstage nahmen die Anträge AusreLp und ERXLEBEN, welche 
die Einrichtung eines verantwortlichen Bundesministeriums, und 
LAsKER und v. BENNIsSEN, welche die Bestellung verantwortlicher 
Commissarien und Vorstände für einzelne Verwaltungszweige 
forderten, den gleichen Gedanken wieder auf. Alle diese An- 
träge wurden jedoch Namens der verbündeten Regierungen von 
dem Grafen Bismarck als mit den Grundlagen der Bundesver- 
fassung in Widerspruch stehend zurückgewiesen, da es nach ihr 
ausserhalb des Bundesrathes und der Organe der preussischen 
Prärogative besondere Bundesbehörden gar nicht geben könne, 
der Bundeskanzler insbesondere nur preussischer Präsidialgesandter 
sei. In der Organisation einer besonderen Bundesverwaltung sah 
man eine Mediatisirung der Einzelstaaten, insbesondere Preussens, 
11) Vgl. die oldenburgische Erklärung zu dem Schlussprotocolle vom 
7. Februar 1867 bei L. Hann, a. a. O. S, 489 ff.
	        
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