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obgleich dieses doch seinerseits auf dem Gebiete der Präsidial-
verwaltung und des Kriegswesens die anderen Staaten mediatisirte.
Nichtsdestoweniger wurde zugestanden, dass die Verwaltung der
Bundesangelegenheiten eine verantwortliche sein müsse, es sei
eben das preussische Ministerium auch in Bundessachen nach
allgemeinen Grundsätzen dem preussischen Landtage verantwort-
lich 2). Damit wurde wieder anerkannt, dass die Verwaltung
der Bundesangelegenheiten durch preussische Behörden nichts
anderes als preussische Verwaltung sei.
Um so auffallender war es, dass trotz der principiellen Ab-
lehnung eines verantwortlichen Bundesministeriums der Reichstag
ohne Widerspruch der verbündeten Regierungen ein Amendement
annahm, welches mit den Grundlagen der Verfassung genau ebenso
unvereinbar war. Nach Art. 18 sollten die Anordnungen des
Bundespräsidiums im Namen des Bundes erlassen, und, wie die
verbündeten Regierungen hinzugefügt hatten, vom Bundesraths-
präsidenten, dem Bundeskanzler, mitunterzeichnet werden. Das
angenommene Amendement v. Bennigsen ersetzte diesen Passus
durch die Bestimmung: „Die Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und
bedürfen zur Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“ Damit war
in die ganze Structur der Verfassung, fast ohne dass man es im
Augenblicke bemerkte, eine Bresche gelegt. Es gab jetzt ein
Bundesorgan, welches sowohl von der im Bundesrathe vertretenen
(sesammtheit der verbündeten Regierungen wie von den preussischen
Behörden verschieden war. Ueberall da, wo der König von
Preussen nicht aus eigenem Rechte, sondern im Namen der ver-
bündeten Regierungen eınen Factor der Bundesverfassung bildete,
handelte er nicht mehr durch preussische Behörden, sondern durch
den Bundeskanzler, der von einem dem preussischen Ministerium
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12) Sten. Ber. S. 391 ft.