Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

mit einem Mädchen unter 12 Jahren Art. 244. Strafe: Gefängniss 
bis zu 12 Jahren und wenn die Strafthat den Tod zur Folge hat: 
bis zu 15 Jahren (Art. 248). 
Belgien liefert wegen des im $ 176 Abs. 2 erwähnten Ver- 
brechens, die Schweiz sogar wegen Vornahine unzüchtiger Hand- 
lungen mit Kindern unter 14 Jahren ($ 176,3 St.-G.-B.) aus, obwohl 
in den betr. Verträgen nur von „Nothzucht“ die Rede ist. 
Blutschande ($ 173) ist kein Auslieferungsdelict; Blut- 
schande unter Verschwägerten überhaupt straflos. 
b) Brandstiftung: — $$ 306—308. 311 —. 
(temäss Art. 157 wird bestraft, wer vorsätzlich Brand stiftet, 
nit Gefängniss, bis zu 12 Jahren, wenn davon Gemeingefahr für 
Sachen. bis zu 15 ‚Jahren, wenn davon Lebensgefahr für einen 
anderen, auf Lebenszeit oder bis zu 20 Jahren, wenn davon Lebens- 
gefahr für einen anderen zu befürchten ıst und die Handlung den 
Tod eines Menschen zur Folge hat. 
Ob die fahrlässige Brandstiftung Auslieferungsdelict ist, da- 
rüber herrscht Streit. Die Frage ist aber zu verneinen. In den 
neueren Auslieferungsverträgen des deutschen Jteiches ist auch 
überall nur die vorsätzliche Brandstiftung als Auslieferungsdelict 
constituirt. 
Die fahrlässige Brandstiftung wird nach niederländischem 
ltecht bestraft mit Gefängniss oder Haft bis zu 3 Monaten oder 
Geldbusse bis zu 300 Gulden, wenn dadurch eine Gefahr für 
Sachen, mit Gefärgniss oder Haft bis zu 6 Monaten oder Geld- 
busse bis zu 300 Gulden, wenn dadurch Lebensgefahr für einen 
anderen entsteht, mit Gefängniss oder Haft bis zu 1 Jahre, wenn 
die Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hat (Art. 158). 
Der Brandstiftung steht die Bewirkung einer Explosion gleich 
(vgl. 8 311). 
Den Strafausschliessungsgrund des $ 310 (Löschen des Brandes 
durch den Thäter, bevor derselbe entdeckt u. s. w.) kennt das 
niederländische Recht nicht. 
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