Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

_ 36 — 
c) Verfälschung von Schriften mit Inbegriff der 
Nachahmung von Bankbillets, von Papiergeld und 
öffentlichen Papieren. (Preussen, Hamburg, Mecklenburg- 
Schw., Baiern: statt „öff. Pap.“ — „öff. Kreditpapieren“. Bremen: 
statt „Bankbillets“ u. „öff. Papieren“ — „Bankzettel“ u. „Staats- 
papieren.“ 
Schriftfälschung mit Inbegriff der Fälschung von Bankzetteln. 
Papiergeld und öffentlichen Werthpapieren (Baden). 
Fälschung von öffentl. oder Privaturkunden, mit Inbegriff 
der Nachahmung oder Fälschung von Bankzetteln, Papiergeld oder 
öffentlichen Creditpapieren (Hessen, Sachsen). 
Fälschung von öffentlichen und Privaturkunden mit Ein- 
schluss des betrüglichen Nachmachens oder des Verfälschens von 
Bankbillets, Papiergeld und Staatspapieren. (Oldenburg). 
Fälsehung von Öffentlichen oder Privaturkunden mit Inbe- 
griff des Nachmachens oder der Fälschung von Bankbilletts, Pa- 
piergell und öffentlichen Papieren (Württemberg). 
88 267 — 273; 149. 
Art. 225: Wer eme Urkunde, aus welcher ein Recht, eine 
Verbindlichkeit oder Schuldbefreiung hervorgehen kann oder 
welche zum Beweise einer 'Thatsache dienen soll, fälschlich an- 
fertigt oder verfälscht, um sie als echt und unverfälscht zu ge- 
brauchen oder durch andere gebrauchen zu lassen, wird, wenn aus 
dem Gebrauch ein Nachteil entstehen kann, wegen Urkunden- 
fälschung mit Gefängniss bis zu 5 Jahren bestraft. (Art 225 
Abs. 2). 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vorsätzlich von der 
falschen oder verfälschten Urkunde, als wäre sıe echt und unver- 
fälscht, Gebrauch macht, wenn aus dem Gebrauch ein Nachteil 
entstehen kann (Art 225 Abs. 2). 
Wird die Urkundenfälschung begangen an öffentlichen Ur- 
kunden, Credit- oder Handelspapieren, welche für den Umlauf 
bestimmt sind oder an den im $ 149 des deutschen Strafgesetz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.