Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Volkssouveränetät.zur Geltung gelangt, oder dass der Kaiser bei 
Auswahl der Organe seiner Regierung an parlamentarische Voten 
gebunden wäre. Auch die Machtbefugnisse des Kaiserthums 
dulden, besonders wenn man an seinen politischen Rückhalt in 
der preussischen Hausmacht denkt, keinen Vergleich mit der 
parlamentarischen Schattenmonarchie. Alle diese äusserlichen 
und vorwiegend politischen Vergleichspunkte müssen ausser Be- 
tracht bleiben. Der rechtliche Kern ist der, dass wir es in 
beiden Fällen mit einem kraft eigenen Rechtes als Organ des 
Souveräns berufenen Staatsfactor zu thun haben. 
Wie in dem parlamentarischen Staate die Substanz der staat- 
lichen Rechte und die staatliche Souveränetät in einer Mehrheit von 
Personen, dem Volke, ruht, so in dem Reiche in der Gesammt- 
heit der verbündeten Regierungen. Dieser Rechtszustand ist in 
beiden Fällen ein historisch mit Nothwendigkeit gegebener. Dort 
haben revolutionäre Umwälzungen die monarchische Souveränetät 
vernichtet und das Recht der Staatsherrschaft in den Schoss der 
Gesellschaft gelegt. Hier ist durch die That souveräner Staaten 
ein neuer (Gesammtstaat geschaffen, innerhalb dessen seine 
Schöpfer das Herrschaftsrecht für sich bewahrten. Die deutschen 
Einzelstaaten in ihrer Vereinigung sind daher Träger der Souve- 
ränetät des Reiches in positiver und negativer Beziehung. Da ein 
solcher Collectivsouverän nicht wie die physische Person des 
Monarchen, in dem sich die Souveränetät verkörpert, selbst han- 
deln kann, so bedarf es nothwendig verfassungsmässiger Organe, 
während in dem Staate mit monarchischer Souveränetät die Be- 
stellung verfassungsmässiger Organe neben dem Monarchen nicht 
geboten ist, im Gegentheil sich das ganze öffentliche Recht in 
eine blosse Verwaltungsordnung auflösen kann. 
In dem Staate mit einem Üollectivsouverän wird regelmässig 
ein Staatsorgan dem Souverän näher stehen als alle anderen und 
deshalb einen präponderirenden Einfluss auf die Leitung des 
Staatswesens ausüben. Wo das Princip der Volkssouveränetät
	        
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