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Mit dem Kaiserthum als solchen sind ferner keine besonde-
ren Vermögensrechte verbunden. Insbesondere ist von einer
kaiserlichen Civilliste, wie sie die Reichsverfassung von 1849 ge-
währen wollte, nicht die Rede. Auch hier findet das Kaiserthum
politisch seine Ergänzung in dem preussischen Königthum, dessen
Dotation gleichzeitig der kaiserlichen Stellung dient. Die Be-
nutzung des Kaiserpalastes in Strassburg dürfte die einzige den
persönlichen Zwecken des Kaiserthums gewährte Dotation des-
selben sein.
Der Kaiser geniesst ferner den erhöhten strafrechtlichen
Schutz der Monarchen. Nach 8 80 Str.-G.-B. ıst Mord und
Mordversuch an dem Kaiser Hochverrath, $8 94, 95 a. a. O. be-
handeln Thätlichkeiten und Beleidigungen gegen den Kaiser unter
der Ueberschrift ‚Beleidigung des Landesherren“. Dass der
Kaiser diesen erhöhten Rechtsschutz in Bezug auf Leben, körper-
liche Integrität und Ehre als König von Preussen gleich allen
anderen Landesherren geniesst, ist selbstverständlich und bedarf
keiner weiteren Hervorhebung. Aber das Strafgesetzbuch geht
darüber hinaus. Es verleiht ihm den erhöhten Rechtsschutz im
ganzen Reichsgebiete, behandelt ihn überall als Landesherren. Da-
mit wird aber, wenigstens vom strafrechtlichen Standpunkte, die
monarchische Stellung des Kaisers in ganz Deutschland anerkannt.
Wendet man sich weiter den monarchischen Rechten zu, so
begegnet uns ein principieller Unterschied zwischen den Staaten
mit monarchischer Souveränetät und denen mit Collectivsouve-
ränetät. In den ersteren vereinigt der Monarch alle Rechte der
Staatsgewalt in seiner Hand, nur in der Ausübung ist er an
gewisse verfassungsmässige Formen bei einzelnen Functionen der
Staatsgewalt gebunden. Die Präsumtion spricht aber immer für
die freie Regierungsthätigkeit des Monarchen, jede Beschränkung,
diesich der Monarch erst durch Erlass der Verfassungsurkunde selbst
auferlegt hat, bedarf einer besonderen verfassungsmässigen Begrün-
dung. Andersin den Staaten mitCollectivsouveränetät In ihnen findet