Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 1 — 
binden kann, ist es in dem Staate, dessen Verfassung nicht auf 
dem monarchischen Principe beruht, lediglich eine Frage des con- 
creten Verfassungsrechtes, inwieweit dem Monarchen eine Mit- 
wirkung bei der Gesetzgebung zustehen soll. Insbesondere liegt 
hier, da der Act des Staates nicht identisch ist mit dem Act des 
Monarchen, keine innere staatsrechtliche Nothwendigkeit für die 
Annahme vor, dass ein Gesetz nicht gegen den Willen des Monar- 
chen in Kraft treten könnte. 
In England, wo die Souveränetät dem King in Parliament, 
d. h. dem Parlamente in Gemeinschaft mit der Krone zugeschrie- 
ben wird, besteht nach der unter den englischen Juristen allge- 
mein herrschenden Ansicht weder ein Recht des Monarchen zur 
gesetzgeberischen Initiative, noch ein absolutes oder suspensives 
Veto desselben, eine Initiative um deswillen nicht, weil jeder Ge- 
setzentwurf im Parlamente in der Form einer Petition an die 
Krone, das Gesetz zu erlassen, eingebracht wird, ein Veto nicht, 
weil die Krone schon bei der parlamentarischen Berathung der 
Bill durch das Cabinet, das jedoch die Krone nicht frei wählen 
kann, ihre Zustimmung erklären lasse. Jedenfalls ist das früher 
bestehende königliche Veto durch Desuetudo beseitigt, so dass 
ein Gesetz auch gegen den Willen des Königs in Kraft treten 
kann. Die Thätigkeit des Monarchen bei der Gesetzgebung be- 
schränkt sich daher auf den Formalact der Vollziehung des Ge- 
setzes. Die belgische Verfassung legt dagegen allerdings trotz 
der Anerkennung des Princips der Volkssouveränetät die Aus- 
übung der gesetzgebenden Gewalt in die Hände von König und 
Kammern gemeinschaftlich und gewährt damit dem König ein ab- 
solutes Veto. Dieses verfassungsmässige Recht des Königs wird 
aber eliminirt durch die Praxis der parlamentarischen Regierung, 
welche den König bei Ausübung seiner Rechte an die Mitwirkung 
des aus der Kammermajorität hervorgegangenen Ministeriums 
bindet. Gerade aus diesem Umstande erklärt sich das bei der 
Verfassungsrevision hervorgetretene Streben, dem König statt des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.