Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Gewalt den damals allein in Aussicht genommenen verfassungs- 
mässigen Organen des Bundes, Bundesrath und Reichstag, vor- 
behaltlich einzelner hegemonischer Rechte des preussischen Staates 
und seines Königs. Grundsätzlich wird die Uebereinstimmung 
der Mehrheitsbeschlüsse von Bundesrath und Reichstag zu einem 
Bundesgesetze für erforderlich und ausreichend erklärt. Dem 
nach den Entwürfen von dem Könige von Preussen noch nicht 
rechtlich verschiedenen Präsidium werden zwei Befugnisse bei- 
gelegt. Das Präsidium hat einmal sämmtliche Bundesgesetze 
auszufertigen und zu verkündigen. Es hat aber ferner ein Veto 
bei Gesetzentwürfen über Verfassungsänderungen wegen der für 
solche erforderlichen Zweidrittel-Majorität, über Militärwesen, 
Kriegsmarine und indirecte Steuern kraft positiver Bestimmung. 
Dieses Vetorecht konnte jedoch nur ausgeübt werden durch die 
Stimme des Präsidiums im Bundesrathe. Durch die ausdrück- 
liche Statuirung des Vetos für einzelne Fälle ergab sich umge- 
kehrt, dass es im Uebrigen nicht bestand. Obgleich sowohl bei 
den Formalacten der Ausfertigung und Verkündigung als auch 
bei den Vetorechten in Kriegs- und Steuersachen von Befugnissen 
des Präsidiums die Rede war, lag doch ein wesentlicher Unter- 
schied zwischen beiden vor. Die Ausfertigung und Verkündigung 
der Bundesgesetze konnte die Krone Preussen in der That als 
Präsidium in dem oben festgestellten Sinne d. h. Namens der 
Gesammtheit der Verbündeten vornehmen. Dagegen konnten die 
Vetorechte im Bundesrathe nie etwas anderes sein als eigene 
Befugnisse der preussischen Krone, da im Schoosse des Bundes- 
rathes nur die einzelnen Staaten vertreten waren. Präsidium 
bedeutete in diesem Zusammenhange nichts anderes als den 
Präsidialstaat, Preussen. 
Wenn nunmehr in Folge der Beschlüsse des verfassungbe- 
rathenden Reichstages das Bundespräsidium zu einem selbst- 
ständigen verfassungsmässigen Bundesorgane erhoben wurde, so 
gingen auf dieses nur die Formalbefugnisse bei der Gesetzgebung,
	        
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