Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nämlich Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze, über. 
Die Vetorechte, welche gar keine wirklichen Präsidialbefugnisse 
waren, blieben Sonderrechte des Königs von Preussen im Bundes- 
rathe. Sie kommen also hier, wo wir von der Rechtsstellung 
des Königs von Preussen als solchen im Reiche absehen, nicht 
weiter in Betracht. Die Reichsverfassung beschränkt sich nun- 
mehr nach der Festsetzung in Art. 5, dass die Reichsgesetzgebung 
durch Bundesrath und Reichstag ausgeübt wird, in Bezug auf 
die Theilnahme des Kaisers an der Gesetzgebung auf die dürftige 
Bestimmung des Art. 17, wonach dem Kaiser die Ausfertigung 
und Verkündigung der Reichsgesetze im Namen des Reiches 
und unter Gegenzeichnung des verantwortlichen Reichskanzlers 
zusteht. 
Nicht diese Verfassungsbestimmungen allein bilden jedoch 
die Quellen des geltenden Rechtes. Aus der politischen Praxis 
von mehr als zwei Jahrzehnten hat sich in einzelnen Beziehungen 
ein anerkanntes Gewohnheitsrecht entwickelt, welches die Reichs- 
verfassung in einem ihrer ursprünglichen Structur entgegen- 
gesetzten Sinne ergänzt und fortgebildet hat, so dass man bei- 
nahe von einem dem geschriebenen Verfassungsrechte derogiren- 
den Reichsherkommen sprechen kann. 
Eine gesetzgeberische Initiative konnte die Bundesverfassung 
nach ihrer ursprünglichen Anlage nur den einzelnen Bundes- 
gliedern im Bundesrathe und dem Reichstage einräumen, da sie 
ausser diesen beiden Factoren der Gesetzgebung überhaupt keine 
verfassungsmässigen Bundesorgane kannte. Trotzdem der letztere 
Grund fortgefallen ist, sind die Bestimmungen in die Reichsver- 
fassung Art. 7, 23 unverändert übergegangen. Abgesehen von 
den hier nicht weiter interessirenden Initiativanträgen des Reichs- 
tages, die verhältnissmässig selten vorkommen, würde also nach 
dem geschriebenen Verfassungsrechte nicht der Kaiser, sondern 
gleich allen übrigen Bundesgliedern der König von Preussen und
	        
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