Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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buches erwähnten Urkunden, so tritt Gefängniss bis zu 7 Jahren 
ein. (Art. 226). 
Das deutsche Strafrecht verlangt, dass von der gefälschten 
Urkunde zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch gemacht wird, 
nach niederländischem tritt Strafbarkeit schon ein, wenn aus dem 
Gebrauch ein Nachteil entstehen kann. 
Auch die sog. intellectuelle Urkundenfälschung (88 271. 272) 
ist Auslieferungsdelict. 
Nach Art. 227 wird derjenige, welcher in eine öffentliche 
Urkunde eine falsche Angabe betreffs einer 'Thatsache, deren 
Wahrheit die Urkunde darthun soll, aufnehmen lässt, um dieselbe 
zu gebrauchen oder durch andere gebrauchen zu lassen, als wäre 
Ihre Angabe wahrheitsgemäss, wenn aus dem Gebrauch 
eın Nachteil entstehen kann, mit Gefängniss bis zu 6 Jahren 
bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vorsätzlich von der 
Urkunde, als wäre ihr Inhalt wahrheitsgemäss, Gebrauch macht, 
wenn aus dem Gebrauch ein Nachteil entstehen kann (Art. 227 
Abs. 2). 
Nach deutschem Strafrecht wird unter ‚Urkunde‘ jeder leb- 
lose, von Menschenhand gefertigte, zum Beweise von Thatsachen 
geeignete Gegenstand verstanden (vgl. Entsch. d. Reichsgerichts 
Bd. I 8. 162). Wo die Verträge nur von „Schriftfälschung‘“ 
'eden, wird die Auslieferungspflicht auf Schriftstücke beschränkt 
sein. 
d) Anfertigung falscher Münzen, Verfälschung 
der gesetzmässigen Münzen und wissentliche Aus- 
yabung falschen Geldes (Preussen, Hamburg, Mecklenburg- 
Schwerin). Münzfülschung durch Fertigung falscher oder Ver- 
fälschung ächter Münzen und wissentliche Verausgabung falscher 
Münzen (Baden). 
Münzfälschung, Münzverschlechterung und wissentliche 
Inumlaufsetzung falschen Geldes (Baiern).
	        
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