Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Fassung des Art. 7 kaum mehr als eine redactionelle Aenderung 
bezweckte, ist doch aber durch jene Bestimmung keineswegs aus- 
geschlossen, dass nach dem Bundesrathe sich noch das dritte 
Reichsorgan, der Kaiser, nach freiem Ermessen über den Erlass 
eines Gesetzes schlüssig machen und somit die Sanction ertheilen 
kann. Wenn ferner Art. 5 R.-V. erklärt, die Reichsgesetzgebung 
werde ausgeübt vom Bundesrath und Reichstag durch Mehrheits- 
beschlüsse beider Versammlungen, so erscheint auch dies nicht 
durchschlagend. Denn dieser aus einer früheren Phase der 
Verfassung unverändert übernommene Artikel behandelt die Be- 
theiligung des Kaisers an der Gesetzgebung, selbst in dem be- 
scheidenen Umfange, wie ihn Art. 17 anerkennt, überhaupt nicht. 
Dass endlich die Vetorechte des preussischen Königs gegen- 
wärtig, wo der deutsche Kaiser und der preussische König zwei 
verschiedene staatsrechtliche Persönlichkeiten ausmachen, ja sogar 
Interessenconflicte zwischen beiden entstehen können, nicht mehr 
als arguncentum e contrario gegen ein kaiserliches Vetorecht 
verwerthet werden dürfen, braucht kaum besonders hervorgehoben 
zu werden. 
Es muss wiederholt werden, die Bestimmungen der Reichs- 
verfassung sind nicht im Widerspruche mit der herrschenden 
Ansicht, aber sie bilden auch keinen zwingenden Beweis für ihre 
Richtigkeit. 
Es mag die neuerdings aufgeworfene Frage, ob die Noth- 
wendigkeit einer Sanction des Gesetzes sich aus dem Begriffe 
der Gesetzgebung überhaupt ergibt oder bloss positiven Rechtens 
ist?°), ganz dahingestellt bleiben. Denn wie sogleich nachzuweisen 
sein wird, kann das Reichsstaatsrecht nicht mehrere, gleichartig 
bei der Gesetzgebung mitwirkende Organe und ein drittes, 
welches den auf diese Weise zu Stande gekommenen gesetz- 
25) Vgl. darüber GIERKE in GRÜNHUT's Ztschr. Bd. 6, S. 229; KoLBow 
im Archiv für öffentliches Recht Bd. 5, S. 97 ff.
	        
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