Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 40 — 
auch in ıhm keine freie Regierungsthätigkeit, sondern nur eine 
Vollziehung geben. 
In welcher Weise nun diese Vollziehung ausgeübt wird, er- 
gibt sich nun nicht aus den Grundprincipien der verfassungs- 
mässigen Organisation des Reiches, sondern ist lediglich eine 
Frage des positiven Rechtes. Da der Kaiser weder Souverän 
des Reiches, noch auch verfassungsmässig mit der Ausübung der 
Souveränetätsrecht des Reiches in complexu betraut ist, ergibt 
sich von vorn herein negativ nur soviel, dass die Ausübung der 
Regierung nicht dem Kaiser ausschliesslich zuzustehen braucht, 
sondern durch die Verfassung auch anderen verfassungsmässigen 
Organen ganz oder zum Theil übertragen sein kann. 
Nach den Grundsätzen der ursprünglichen Verfassungsentwürfe 
konnte es eine eigentliche Bundesregierung ebenso wenig geben 
wie eine Bundesverwaltung, da man in beiden eine Mediatisirung 
der Einzelstaaten zu sehen glaubte. Der Bund hatte allerdings 
eine gesetzgebende Gewalt, aber die Vollziehung der Bundes- 
gesetze sollte entweder in der Hand der Einzelstaaten oder für 
einzelne Angelegenheiten innerhalb des ganzen Bundesgebietes in 
der Hand des preussischen Staates liegen. Allein noch weniger 
als eine Bundesverwaltung war eine Bundesregierung wenigstens 
nach einzelnen Richtungen innerhalb der bundesverfassungsmässi- 
gen Organisation entbehrlich. So zeigt denn schon die nord- 
deutsche Bundesverfassung erhebliche Ansätze zu einer vollziehen- 
den Gewalt des Bundes. Es übertrug Art. 35 ff. der Bundes- 
verfassung dem Bundesrathe die Beschlussfassung über Verwal- 
tungsvorschriften und Einrichtungen auf dem Gebiete der Zölle 
und indirecten Verbrauchssteuern, sowie über Mängel, welche 
sich bei Ausführung der betreffenden Gesetze herausgestellt hatten. 
Dem Präsidium stand dagegen die völkerrechtliche Vertretung 
des Bundes gegenüber dritten Staaten, die Ernennung und Ent- 
lassung der Reichsbeamten zu, während die militärischen Com-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.