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auch in ıhm keine freie Regierungsthätigkeit, sondern nur eine
Vollziehung geben.
In welcher Weise nun diese Vollziehung ausgeübt wird, er-
gibt sich nun nicht aus den Grundprincipien der verfassungs-
mässigen Organisation des Reiches, sondern ist lediglich eine
Frage des positiven Rechtes. Da der Kaiser weder Souverän
des Reiches, noch auch verfassungsmässig mit der Ausübung der
Souveränetätsrecht des Reiches in complexu betraut ist, ergibt
sich von vorn herein negativ nur soviel, dass die Ausübung der
Regierung nicht dem Kaiser ausschliesslich zuzustehen braucht,
sondern durch die Verfassung auch anderen verfassungsmässigen
Organen ganz oder zum Theil übertragen sein kann.
Nach den Grundsätzen der ursprünglichen Verfassungsentwürfe
konnte es eine eigentliche Bundesregierung ebenso wenig geben
wie eine Bundesverwaltung, da man in beiden eine Mediatisirung
der Einzelstaaten zu sehen glaubte. Der Bund hatte allerdings
eine gesetzgebende Gewalt, aber die Vollziehung der Bundes-
gesetze sollte entweder in der Hand der Einzelstaaten oder für
einzelne Angelegenheiten innerhalb des ganzen Bundesgebietes in
der Hand des preussischen Staates liegen. Allein noch weniger
als eine Bundesverwaltung war eine Bundesregierung wenigstens
nach einzelnen Richtungen innerhalb der bundesverfassungsmässi-
gen Organisation entbehrlich. So zeigt denn schon die nord-
deutsche Bundesverfassung erhebliche Ansätze zu einer vollziehen-
den Gewalt des Bundes. Es übertrug Art. 35 ff. der Bundes-
verfassung dem Bundesrathe die Beschlussfassung über Verwal-
tungsvorschriften und Einrichtungen auf dem Gebiete der Zölle
und indirecten Verbrauchssteuern, sowie über Mängel, welche
sich bei Ausführung der betreffenden Gesetze herausgestellt hatten.
Dem Präsidium stand dagegen die völkerrechtliche Vertretung
des Bundes gegenüber dritten Staaten, die Ernennung und Ent-
lassung der Reichsbeamten zu, während die militärischen Com-