Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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mandobefugnisse über Kriegsheer und Kriegsmarine hegemonische. 
Rechte des Königs von Preussen innerhalb des Bundes blieben. 
Die Reichsverfassung hat demgegenüber einige rechtlich nicht 
besonders erhebliche Modificationen durchgeführt. Sie hat die 
Befugnisse des Bundesrathes verallgemeinert, indem sie dieselben 
aus dem Abschnitte über das Zoll- und Handelswesen in den 
allgemeinen Theil stellte, und sie hat die Commandobefugnisse 
von dem Könige von Preussen auf den deutschen Kaiser über- 
tragen. 
Eine klare Auseinandersetzung zwischen Bundesrath und 
Kaiser über ihre beiderseitigen Regierungsbefugnisse nach einem 
logisch und juristisch fassbaren Eintheilungsgrunde hat hiernach 
keineswegs stattgefunden. Politische Opportunitätsgesichtspunkte 
haben die klare Formulirung der Rechte gegen einander ver- 
hindert. Man kann die verschiedenen Regierungsrechte nach ge- 
wissen Hauptgesichtspunkten zusammenfassen, aber in keiner 
Gruppe schliesst die Zuständigkeit des einen verfassungsmässigen 
Organes die des anderen ganz aus, überall vertreten sie erst in 
ihrer Vereinigung die volle Regierungsgewalt des Reiches. 
Als die eigentliche Domäne der bundesräthlichen Regierung 
kann man denjenigen Theil der Vollziehung betrachten, der in 
unmittelbarem Zusammenhange mit der Gesetzgebung steht. Dem- 
gemäss soll der Bundesrath beschliessen über die zur Ausführung 
der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften und Einrichtungen und über Mängel, welche bei Aus- 
führung der Reichsgesetze oder der erwähnten Vorschriften und 
Einrichtungen hervortreten. Durch den ersteren Passus ist dem 
Bundesrathe die Befugniss zum Erlasse von Ausführungsverord- 
nungen und das Organisationsrecht zugesprochen, soweit beide 
Rechte überhaupt vom Reiche in Anspruch genommen und nicht 
den Einzelstaaten überlassen werden. Auf Grund des zweiten 
Passus erscheint der Bundesrath berufen, diejenigen Massregeln 
anzuordnen oder, soweit dies über seine Competenz hinausgeht,
	        
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