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mandobefugnisse über Kriegsheer und Kriegsmarine hegemonische.
Rechte des Königs von Preussen innerhalb des Bundes blieben.
Die Reichsverfassung hat demgegenüber einige rechtlich nicht
besonders erhebliche Modificationen durchgeführt. Sie hat die
Befugnisse des Bundesrathes verallgemeinert, indem sie dieselben
aus dem Abschnitte über das Zoll- und Handelswesen in den
allgemeinen Theil stellte, und sie hat die Commandobefugnisse
von dem Könige von Preussen auf den deutschen Kaiser über-
tragen.
Eine klare Auseinandersetzung zwischen Bundesrath und
Kaiser über ihre beiderseitigen Regierungsbefugnisse nach einem
logisch und juristisch fassbaren Eintheilungsgrunde hat hiernach
keineswegs stattgefunden. Politische Opportunitätsgesichtspunkte
haben die klare Formulirung der Rechte gegen einander ver-
hindert. Man kann die verschiedenen Regierungsrechte nach ge-
wissen Hauptgesichtspunkten zusammenfassen, aber in keiner
Gruppe schliesst die Zuständigkeit des einen verfassungsmässigen
Organes die des anderen ganz aus, überall vertreten sie erst in
ihrer Vereinigung die volle Regierungsgewalt des Reiches.
Als die eigentliche Domäne der bundesräthlichen Regierung
kann man denjenigen Theil der Vollziehung betrachten, der in
unmittelbarem Zusammenhange mit der Gesetzgebung steht. Dem-
gemäss soll der Bundesrath beschliessen über die zur Ausführung
der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften und Einrichtungen und über Mängel, welche bei Aus-
führung der Reichsgesetze oder der erwähnten Vorschriften und
Einrichtungen hervortreten. Durch den ersteren Passus ist dem
Bundesrathe die Befugniss zum Erlasse von Ausführungsverord-
nungen und das Organisationsrecht zugesprochen, soweit beide
Rechte überhaupt vom Reiche in Anspruch genommen und nicht
den Einzelstaaten überlassen werden. Auf Grund des zweiten
Passus erscheint der Bundesrath berufen, diejenigen Massregeln
anzuordnen oder, soweit dies über seine Competenz hinausgeht,