Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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schränkte Tendenz zu weiterem Wachsthum. Wie sich aus dem 
Bundeskanzleramte eine ganze Reihe von Reichsämtern, eine um- 
fangreiche Reichsverwaltung herausgebildet hat, so hat die eigene 
Verwaltung des Reiches ein beständiges Streben nach Ausdehnung 
auf Kosten des Bundesrathes und seiner Ausschüsse und auf 
Kosten der Einzelstaaten. Da aber der Kaiser der verfassungs- 
mässige Chef der Reichsverwaltung ist, so muss deren Erweite- 
rung auch auf die Stellung des Kaisers zurückwirken. Das 
Kaiserthum tritt uns hiermit als eine im vollen Flusse der Rechts- 
entwickelung begriffene Erscheinung entgegen, es bildet eine 
Rechtsinstitution, welche an innerer Kraft und Consistenz 
stetig zunimmt und damit das monarchische und unitarische 
Element der Reichsverfassung verstärkt. 
Wenn auch politisch vom Kaiserthum schon jetzt bei weitem 
überragt, bildet doch staatsrechtlich der Bundesrath einen ver- 
fassungsmässigen Mitträger der Reichsregierung. Ist nun aber 
die Regierung unter zwei verschiedene Träger vertheilt, so er- 
scheint bei der von Anfang an gar nicht vorauszusehenden 
Mannigfaltigkeit der Regierungsacte eine Bestimmung darüber 
unentbehrlich, wer präsumtiv zum Erlasse eines Regierungsactes 
zuständig ist. Man sollte meinen, es müsste, um die kanonistische 
Terminologie anzuwenden, dem einen Factor die Plenitudo po- 
testatis, ‚dem anderen nur ein Regimen minus plenum zugewiesen 
werden, um schon verfassungsmässig für jeden Regierungsact das 
zuständige Organ zu bezeichnen. Eine solche Formulirung der 
Rechte beider Organe wäre in der That für einen Einheitsstaat 
mit voller Regierungsgewalt eine zwingende Nothwendigkeit. Das 
Reich besitzt jedoch selbst keine Plenitudo potestatis, sondern 
nur einzelne, ihm verfassungsmässig zugewiesene Rechte. So 
war es möglich, überall da, wo das Reich ein Regierungsrecht 
für sich in Anspruch nimmt, das für dessen Ausübung zuständige 
verfassungsmässige Organ zu bestimmen. Thatsächlich stellt die 
Reichsverfassung eine Präsumtion zu Gunsten des einen oder des
	        
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