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der Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung
ihrer Kirche unter der obersten Staatsaufsicht zukommt, ‚‚die
Gegenstände des religiösen Volksunterrichtes‘ (litt. d).
$ 39 e. l. lautet: „Den kirchlichen Obern, Vorstehern oder
ihren Repräsentanten kömmt demnach das allgemeine Recht
der Aufsicht mit den daraus hervorgehenden Wirkungen zu,
damit die Kirchengesetze befolgt, der Cultus diesen gemäss auf-
recht erhalten, der reine Geist der Religion und Sittlichkeit be-
wahret und dessen Ausbreitung befördert werde. Der Antheil,
welcher jedem Einzelnen an dieser Aufsicht zukömmt, wird durch
seine Amtsvollmacht bestimmt.‘
Diesen Vorschriften entspricht einerseits Artikel V Abs. 4
des als „Staatsgesetz‘“ geltenden, mit dem Papste abgeschlossenen
Concordates, andrerseits stimmen die $$ 11 und 14 des Edictes
über die inneren Angelegenheiten der protestantischen Gesammt-
gemeinde in dem Königreiche hiemit überein.
An der erwähnten Stelle des Concordates heisst es:
„Da den Bischöfen obliegt, über die Glaubens- und Sitten-
lehre zu wachen, so werden sie in Ausübung dieser Amtspflicht
auch in Beziehung auf die öffentlichen Schulen keineswegs ge-
hindert werden.“
$ 11 des Protestanten-Edictes weist nur die Aufsicht über
die Ertheilung des Religions-Unterrichtes in den Schulen dem
Wirkungskreise des Oberconsistoriums und der Consistorien zu°).
&$ 14 a. a. O. lautet: „Demselben (Oberconsistorium), sowie
den unteren Uonsistorien in ihren Bezirken, verbleibt, wie schon
in den früheren Edicten verordnet war, die Aufsicht über den
protestantischen Religionsunterricht in den Schulen. Die
Aufsicht und die Verordnungen über den übrigen Un-
3) EnGLMANN a. 8.0. S. 117 A. 4 folgert hieraus mit Unrecht, dass die
Schullehrer, soweit sie Religionsunterricht ertheilen, „Diener der Kirche“ seien.
SEYDEL a. a. OÖ. VI. Bd. S. 356 Anm. 9 und S. 357.