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Verkleidung sich den Zugang zum Ort des Verbrechens ver-
schaflt oder die weggenommene Sache in seine Gewalt gebracht
hat.
Liegt bei dem in No. 3 bezeichneten Diebstahl einer der
in No. 4 und 5 erwähnten erschwerenden Umstände vor, so tritt
Gefängniss bis zu 9 Jahren ein (Art. 311 Abs. 2).
Kein schwerer Diebstahl nach niederländischem Recht ist
mithin:
1. Der einfache Kirchendiebstahl (8 243 Ziffer 1).
2. Der Diebstahl ar Transportgegenständen auf öffentlichen
Wegen, Eisenbahnen u.s.w. (8 243 Ziffer 4); vgl. jedoch Art 311
Ziffer 2.
3. Der Diebstahl mit Waffen (8 243 Ziffer 5).
4. Der einfache Diebstahl ım wiederholten KBückfalle
($ 244).
Raub (Art. 312) ist als Diebstahl unter erschwerenden
Umständen anzusehen, die Fassung in dem Vertrage mit Sachsen
„Diebstahl mit erschwerenden Umständen (einschliesslich des
Raubes)‘“ ergiebt dies deutlich. Raub ist mithin Auslieferungs-
delict; in den Verträgen mit Baden und Sachsen wird es als
solches ausdrücklich aufgeführt.
Raub wird nach niederländischem Recht bestraft mit Ge-
fängniss bis zu 9 Jahren, in einzelnen Fällen, deren Aut-
zählung nicht erforderlich, da die Verjährungsfrist dieselbe ist,
(Art. 312) mit Gefängniss bis zu 12 bezw. 15 Jahren.
Ist der Thäter oder Teilnehmer an einem Diebstahl oder
Raube der nicht von Tisch und Bett oder Gütern geschiedene
Ehegatte desjenigen, gegen welchen das Verbrechen begangen
ist, so ist die Verfolgung gegen diesen Thäter oder Teilnehmer
ausgeschlossen (Art. 316 Abs. 1). Ist er sein von Tisch und
Bett oder Gütern geschiedener Ehegatte oder Verwandter in ge-
rader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie, so tritt gegen
ihn die Verfolgung nur auf gegen ihn gerichtete Anzeige desjenigen