Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Verkleidung sich den Zugang zum Ort des Verbrechens ver- 
schaflt oder die weggenommene Sache in seine Gewalt gebracht 
hat. 
Liegt bei dem in No. 3 bezeichneten Diebstahl einer der 
in No. 4 und 5 erwähnten erschwerenden Umstände vor, so tritt 
Gefängniss bis zu 9 Jahren ein (Art. 311 Abs. 2). 
Kein schwerer Diebstahl nach niederländischem Recht ist 
mithin: 
1. Der einfache Kirchendiebstahl (8 243 Ziffer 1). 
2. Der Diebstahl ar Transportgegenständen auf öffentlichen 
Wegen, Eisenbahnen u.s.w. (8 243 Ziffer 4); vgl. jedoch Art 311 
Ziffer 2. 
3. Der Diebstahl mit Waffen (8 243 Ziffer 5). 
4. Der einfache Diebstahl ım wiederholten KBückfalle 
($ 244). 
Raub (Art. 312) ist als Diebstahl unter erschwerenden 
Umständen anzusehen, die Fassung in dem Vertrage mit Sachsen 
„Diebstahl mit erschwerenden Umständen (einschliesslich des 
Raubes)‘“ ergiebt dies deutlich. Raub ist mithin Auslieferungs- 
delict; in den Verträgen mit Baden und Sachsen wird es als 
solches ausdrücklich aufgeführt. 
Raub wird nach niederländischem Recht bestraft mit Ge- 
fängniss bis zu 9 Jahren, in einzelnen Fällen, deren Aut- 
zählung nicht erforderlich, da die Verjährungsfrist dieselbe ist, 
(Art. 312) mit Gefängniss bis zu 12 bezw. 15 Jahren. 
Ist der Thäter oder Teilnehmer an einem Diebstahl oder 
Raube der nicht von Tisch und Bett oder Gütern geschiedene 
Ehegatte desjenigen, gegen welchen das Verbrechen begangen 
ist, so ist die Verfolgung gegen diesen Thäter oder Teilnehmer 
ausgeschlossen (Art. 316 Abs. 1). Ist er sein von Tisch und 
Bett oder Gütern geschiedener Ehegatte oder Verwandter in ge- 
rader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie, so tritt gegen 
ihn die Verfolgung nur auf gegen ihn gerichtete Anzeige desjenigen
	        
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