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Glaubensbekenntniss die Schulpflichtigen zu unterrichten sind —
dies alles, weil Herr über die Volksschule nach geltendem bayeri-
schen Staatsrechte — politische Programme kommen hier nicht
in Betracht — der Staat ist. Hervorgehoben muss hier auch
werden, dass die Trennung der Schulen nach Confessionen auf
dem rein weltlichen, vom Staate — nicht von den Glaubens-
gesellschaften — als Rechtssatz aufgestellten Grundsatze der
Gewissensfreiheit und der Gleichberechtigung der Confessionen
beruht; wäre z. B. das Kirchenrecht der katholischen Kirche in
Bayern für die Schulen massgebend, so gäbe es wohl nur Schulen
einer einzigen Confession (der herrschenden Kirche).
Die Volksschulen sind staatliche Unterrichtsanstalten, deren
Organisation, Leitung und Beaufsichtigung in oberster Instanz
dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul-
angelegenheiten zukommt; in den Regierungsbezirken führen die
Kreisregierungen die Oberaufsicht, während in den einzelnen Ver-
waltungsbezirken besondere Districtsschulbehörden, bezw. Local-
schulcommissionen für die Beaufsichtigung und Leitung der Schulen
bestehen.
Dem öffentlichen Charakter der Schulen entsprechend gelten
die Schullehrer als öffentliche Diener (so genannt im Gegensatze
zu den pragmatischen Staatsdienern, deren Dienstverhältnisse
sich hauptsächlich nach den Bestimmungen der IX. Verfassungs-
beilage regeln); die Schullehrer sind keine Gemeinde-Beamte oder
Bedienstete, sondern Staatsdiener?); deren eigenartige Dienstes-
verhältnisse und den Zusammenhang des Schul-Dienstes mit dem
niederen Kirchen- und Messner-Dienste darzustellen, ist nicht
Zweck dieser Zeilen; es genügt für die Charakterisirung der
9) SEYDEL a. a. O. IIl S. 335 u. 490 u. VI 8. 427 ff. Schulgesetzentwurf,
Motive zu Art. 47. Unrichtig Dr. EnaLmAnn a. a. 0. 8.188 u. Entsch. d. Verw.-
Gerichtshofes. Samml. Bd. XIII S. 107. Es giebt nur Gemeindebedienstete im
Sinne der Gemeindeordnung.