Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Glaubensbekenntniss die Schulpflichtigen zu unterrichten sind — 
dies alles, weil Herr über die Volksschule nach geltendem bayeri- 
schen Staatsrechte — politische Programme kommen hier nicht 
in Betracht — der Staat ist. Hervorgehoben muss hier auch 
werden, dass die Trennung der Schulen nach Confessionen auf 
dem rein weltlichen, vom Staate — nicht von den Glaubens- 
gesellschaften — als Rechtssatz aufgestellten Grundsatze der 
Gewissensfreiheit und der Gleichberechtigung der Confessionen 
beruht; wäre z. B. das Kirchenrecht der katholischen Kirche in 
Bayern für die Schulen massgebend, so gäbe es wohl nur Schulen 
einer einzigen Confession (der herrschenden Kirche). 
Die Volksschulen sind staatliche Unterrichtsanstalten, deren 
Organisation, Leitung und Beaufsichtigung in oberster Instanz 
dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul- 
angelegenheiten zukommt; in den Regierungsbezirken führen die 
Kreisregierungen die Oberaufsicht, während in den einzelnen Ver- 
waltungsbezirken besondere Districtsschulbehörden, bezw. Local- 
schulcommissionen für die Beaufsichtigung und Leitung der Schulen 
bestehen. 
Dem öffentlichen Charakter der Schulen entsprechend gelten 
die Schullehrer als öffentliche Diener (so genannt im Gegensatze 
zu den pragmatischen Staatsdienern, deren Dienstverhältnisse 
sich hauptsächlich nach den Bestimmungen der IX. Verfassungs- 
beilage regeln); die Schullehrer sind keine Gemeinde-Beamte oder 
Bedienstete, sondern Staatsdiener?); deren eigenartige Dienstes- 
verhältnisse und den Zusammenhang des Schul-Dienstes mit dem 
niederen Kirchen- und Messner-Dienste darzustellen, ist nicht 
Zweck dieser Zeilen; es genügt für die Charakterisirung der 
9) SEYDEL a. a. O. IIl S. 335 u. 490 u. VI 8. 427 ff. Schulgesetzentwurf, 
Motive zu Art. 47. Unrichtig Dr. EnaLmAnn a. a. 0. 8.188 u. Entsch. d. Verw.- 
Gerichtshofes. Samml. Bd. XIII S. 107. Es giebt nur Gemeindebedienstete im 
Sinne der Gemeindeordnung.
	        
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