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dienstlichen Stellung der Lehrer die Bemerkung, dass die An-
stellung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung des gesammten
Lehrerpersonals, sowie die Genehmigung von Lehrer-Präsentationen
welche auf Grund besonderer Rechte durch Gemeinden oder
Private erfolgen, gemäss $ 46 der Formationsverordnung vom
: 17. December 1825 den Kreisregierungen zusteht!P).
Dem staatlichen Charakter der Schule entspricht die allge-
meine Schulpflicht, welche sich auf alle innerhalb des Staats-
gebietes befindlichen Kinder gewisser Altersklassen, ohne Unter-
schied der Staatsangehörigkeit oder der Confession, bezieht !P2),
Die allgemeine Schulpflicht wurde in den kurfürstlich-
bayerischen Landestheilen schon mit Generalmandat vom 5. Fe-
bruar 1771 und vom 3. Januar 1795 eingeführt und auch in den
späteren Verordnungen (mit Gesetzeskraft) vom 23. December
1802, 12. September 1803 und Normativ-Entschliessung vom
26. Februar 1838 aufrecht erhalten. Neuerdings wurde, um eine
rechtliche Grundlage für die Festsetzung des Schulzwanges zu
geben, durch das Polizeistrafgesetzbuch (Art. 58) der Staatsregierung
ausdrücklich das Recht eingeräumt, bis zum Erlasse eines Schul-
gesetzes die Schulpflicht (auch für die Pfalz) durch Verordnung
zu regeln.
Eine Ministerial-Entschliessung vom”. Februar 1835 hatte ein-
geschärft, dass der Schulzwang, insbesondere auch für alle Aus-
länder, gleichviel ob sie kürzere oder längere Zeit in einer Ge-
meinde sich aufhalten, gelte und rücksichtslos durchzuführen sei).
ic) Vgl. Verh. d. K. d. Abgd. 1859/61. Sten. B. Bd. III S. 471 u. ff. ins-
bes. S. 483.
10a) Vergl. SEYDEL a. a. O. Bd. VI S. 400.
11) WEBER, Neue Gesetz- und Verordnungen - Sammlung Bd. 3 S. 10.
Die Durchführung dieses Grundsatzes bringt für viele Gemeinden, in denen
sich vorübergehend viele ausländische Kinder und jugendliche Arbeiter
(Ziegeleien) aufhalten, grosse Lasten, die umsomehr gefühlt werden, als die
Unterhaltungspflicht keineswegs mit der Interessengemeinschaft (Schulbedarfs-
gesetz) begründet werden kann.