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Schulen befasste, hatte nur eine Bestimmung über Besetzung der
Schulstellen mit wirklichen Lehrern enthalten; zu dem vom Aus-
schusse angenommenen Abs. 4 bemerkte der Referent !®): „Der
Gesichtspunkt (den dieser Absatz hervorhebt) äussert sich dahin,
wie es zu halten sei, wenn ein Schulsprengel allzu gross und es
den Kindern deshalb nicht möglich ist, die Schule zu besuchen
etc. Dieser ganze Artikel gehört eigentlich in ein Schulgesetz.
Da wir jedoch ein solches noch nicht sobald zu erwarten haben,
im Regierungsentwurf aber im Art. 5 diese Materie (?) behandelt
wird, so glaubte der Ausschuss im Interesse der Gemeinden und
Schulen demselben noch einige weitere Bestimmungen beifügen
zu müssen.‘ —
Weiter erklärte der Referent, dass viele Schulbezirke im In-
teresse des Unterrichtes verkleinert und neue Schulen errichtet
werden sollen. „Ist aber hierüber keine nähere Bestimmung im
(sesetze enthalten, so werden sich die Gemeinden auch nicht so
leicht dazu bequemen, neue Schulen zu errichten.“
Der Abg. HırschBErsEer beantragte die Streichung des ge-
nannten Absatzes, da diese Bestimmung nicht nothwendig, wohl
aber gefährlich sei, sobald sie eine gesetzliche werde. Man solle
es bei der bisherigen Uebung belassen, denn dann hätten die
(Gemeinden mehr Hoffnung, dass ihre Verhältnisse von Seiten der
Verwaltung mehr gewürdigt werden, als wenn letztere sagen
könne: „Wir können die Gründung dieser Schule auf Grund
dieser Gesetzesstelle verlangen und thun es deshalb.“
Abg. Dr. Weis, der die Anregung zu der Bestimmung ge-
geben hatte, entgegnete, dass eine allmählige Vermehrung der
Schulen nöthig sei, wofür der Artikel gewisse Anhaltspunkte,
nicht imperative Vorschriften geben wolle. Die vom Ausschusse
vorgeschlagenen Zusätze bezweckten den Schutz der Gemeinden.
„Werden diese Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen, so
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18) Verh. der Kammer d. Abg. 1859'61. Stenogr. Ber. IV. Bd. S. 1.
Archiv für öffentliches Recht. VII. 2. 3%. 32